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Gesellschaftsrecht – Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die das sogenannte Finetrading betreibt (FG)
Ein GmbH-Geschäftsführer kann nach seiner Abberufung als gesetzlicher Vertreter nicht mehr als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden; es sei denn, er ist als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO anzusehen. Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und nach außen hin als Verfügungsberechtigter auftritt.
Der bloße Umstand, dass jemand noch Bankvollmacht besitzt, reicht allein nicht aus, um ihn als Verfügungsberechtigen i. S. des § 35 AO anzusehen. Dies gilt v. a. dann, wenn nicht erkennbar ist, dass die betreffende Person nach außen auftreten oder weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft führen oder den Anschein einer entsprechenden Rechtsstellung erwecken würde.
Haften i. S. des § 191 AO bedeutet das Einstehenmüs...