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SV-Status | Tätigkeit als Heilpraktikerin/Osteopathin in einer Privatpraxis
Behandelt eine Heilpraktikerin/Osteopathin ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler in den Räumen einer Privatpraxis für Osteopathie, kann diese Tätigkeit unter maßgeblicher Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung und dem Gesamtbild der Arbeitsleistung nicht als abhängige Beschäftigung, sondern als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sein.
Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen zur freien Mitarbeit tatsächlich „gelebt“ wurden, es insbesondere keine Verpflichtung der Mitarbeiterin zur Arbeitsleistung gab oder ein Weisungsrecht bestand. Die organisatorische Eingliederung in den Praxisbetrieb beschränkte sich auf die Nutzung der Räume und Abrechnungsdienstleistungen über die Praxisinhaberin und war insgesamt nicht prägend.