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OLG München 21.07.2025 33 U 2755/24 e, NWB 7/2026 S. 400

Vorweggenommene Erbfolge | Beginn der Zehnjahresfrist gem. § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB

Wird bei einer Schenkung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) vorbehalten, kann dies dem Beginn der für ergänzungspflichtige Schenkungen nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB maßgeblichen Zehnjahresfrist entgegenstehen, wenn der Erblasser auch nach Vertragsschluss den verschenkten Gegenstand noch im Wesentlichen weiterhin nutzen kann. Dafür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Anmerkung:

Eine Leistung i. S. von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Das Gericht bejaht im konkreten Fall den Anlauf der Frist, da der Erblasser sich und seiner Ehefrau das Wohnrecht lediglich an einem Teil der verschen...

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