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BGH Beschluss v. - II ZR 97/25

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 11 U 148/19vorgehend Az: 314 O 107/17 Urteil

Gründe

I.

1Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat sie beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.

II.

2Auf den Antrag der Klägerin, dem die Beklagten zugestimmt haben, war das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

31. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

42. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

5a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt, anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO, die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen entweder Anträge beider Parteien vorliegen oder wenigstens der Antrag einer Partei, dem der Gegner zustimmt. Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (vgl. , BeckRS 2020, 35362 Rn. 5 mwN; Beschluss vom - II ZR 23/23, juris Rn. 5).

6Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für die Klägerin tätige, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat den für die Ruhensanordnung erforderlichen Antrag gestellt. Diesem Antrag haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestimmt.

7b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen zweckmäßig.

Born                         Wöstmann                         Bernau

           von Selle                           C. Fischer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221225BIIZR97.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-09851