1. Die Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten GmbH-Anteilen ist für die Stichtage vom und vom nach dem in den Richtlinien zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften 1957 bzw. in den Abschn. 76ff. VStR 1960 geregelten sogenannten Stuttgarter Verfahren vorzunehmen. Eine Abweichung von diesem Verfahren kommt mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur in Betracht, wenn es in besonders gelagerten Fällen zu nichttragbaren Schätzungsergebnissen führt.
2. Bei der Bewertung von Anteilen an einer Wohnbau-GmbH auf die Stichtage vom und vom können bei der Ermittlung des Vermögenswerts nach dem Stuttgarter Verfahren die nach § 99 Abs. 2 LAG gekappten HGA-Schulden nur mit ihrem herabgesetzten Nennbetrag abgezogen werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 626 BFHE S. 510 Nr. 112, NAAAB-00049