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Online-Nachricht - Dienstag, 10.02.2026

Minijob | Neue Verdienstgrenze in 2026 (Minijob-Zentrale)

Zum sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Die Minijob-Zentrale informiert darüber, wie sich diese Änderungen auf Minijobs auswirken und was Arbeitgeber sowie Minijobber beachten müssen.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale u.a. weiter aus:

Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2026?

Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Sie ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze.

Zum ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auf 13,90 pro Stunde angestiegen. Seitdem liegt auch die Verdienstgrenze im Minijob bei 603 € monatlich. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit bei 7.236 €.

Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet?

Die Verdienstgrenze im Minijob hängt vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Dabei wird der maximale monatliche Verdienst ausgehend von einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden berechnet.

Damit dieser Wochenwert für die Arbeitszeit in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet:

Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3

Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung:

Verdienstgrenze = 13,90 € × 130 / 3 = 602,33 € (aufgerundet auf volle Euro: 603 €)

Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2026 auf die Arbeitszeit aus?

Durch die Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn können Minijobber auch im Jahr 2026 die gleiche Anzahl an Stunden im Monat arbeiten. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 € pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 603 € pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat.

Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.

Überschreiten der Verdienstgrenze

Die Arbeitszeit von Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 603 € im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.236 € beträgt.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 €. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 € monatlich.

3 x 750 € = 2.250 €

9 x 500 € = 4.500 €

= 6.750 €

Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 €. Die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 € wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob vor.

Wird die Jahresverdienstgrenze von 7.236 € überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mehr vor. Bei einem unvorhersehbaren und gelegentlichen Überschreiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Minijobber dürfen dann auch mal mehr als 603 € im Monat verdienen. Der Verdienst in diesen Monaten darf jedoch das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.206 € – nicht überschreiten.

Was bedeutet unvorhersehbar und gelegentlich?

  • Unvorhersehbar ist ein Überschreiten der Verdienstgrenze zum Beispiel aufgrund von Krankheitsvertretung.

  • Gelegentlich ist ein Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten.

Beispiel:

Ein Verkäufer verdient in seinem Minijob regelmäßig 600 € im Monat. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im Oktober 1.200 €.

11 x 600 € = 6.600 €

1 x 1200 € = 1.200 €

= 7.800 €

Der Gesamtverdienst überschreitet zwar mit 7.800 € die Jahresverdienstgrenze von 7.236 €. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges (damit nur gelegentliches) Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.206 € vor. Damit sind weiterhin alle Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt. Weitere Infos zum schwankenden Verdienst hat die Minijob-Zentrale hier veröffentlicht.

Was bedeutet die neue Verdienstgrenze für Midijobber?

Durch die Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze ändert sich auch die untere Verdienstgrenze bei Midijobs. Ein Midijob liegt im Jahr 2026 vor, wenn der Verdienst durchschnittlich mehr als 603 € und höchstens 2.000 € monatlich beträgt.

Midijobber, die im Jahr 2025 durchschnittlich von 556,01 bis 603 € im Monat verdient haben, müssen daher aufpassen. Wird ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2026 nicht auf über 603 € erhöht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie üben dann einen Minijob aus. Arbeitnehmer, die weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben wollen, müssen ihre Arbeitszeit und ihren Verdienst im Jahr 2026 entsprechend erhöhen.

Welche Aufgaben haben Arbeitgeber?

Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre und damit auch für Minijobber – sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt.

Für Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns unter Umständen eine Anpassung der Arbeitsverträge. Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Stundenlohn des Minijobbers anpassen.

Der Minijob bleibt flexibel

Durch die dynamische Verdienstgrenze können Minijobber im Jahr 2026 mehr verdienen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Anpassungen korrekt vorgenommen werden. Die neuen Regelungen sollten daher immer im Blick behalten werden.

Quelle: Minijob-Zentrale online, Beitrag v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAK-09828