1. Ist ein Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV bestandskräftig geworden, darf sich die DRV Bund über die gemäß § 77 SGG eingetretene Bindungswirkung des Bescheids nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie über den verfristeten Widerspruch eines Dritten in der Sache entscheidet und dadurch die gesicherte Rechtsposition des Begünstigten beeinträchtigt.
2. Entscheidet die Widerspruchsbehörde trotz der durch die Bestandskraft eines Bescheides vermittelten gesicherten Rechtsposition sachlich über den verspäteten Widerspruch des Dritten, so kommt dieser Sachentscheidung eine die Fristversäumnis heilende Wirkung nicht zu.
3. Wenn die Widerspruchsbehörde in dreipoligen Verwaltungsverhältnissen die Bestandskraft des Bescheides nicht berücksichtigt hat, muss es das Gericht tun.
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.05.2025 - L 4 BA 16/23