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BFH Urteil v. - I R 167/71 BStBl 1974 II S. 612

Gesetze: FGO § 76StPO § 244

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO, nach der ein (zulässiger) Beweisantrag u.a. dann abgelehnt werden darf, wenn das Beweismittel unerreichbar ist, gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Prozeßrechts auch im Steuerprozeß.

2. Danach ist es auch zulässig, wenn das Gericht, nachdem es zunächst einem Beweisantrag stattgegeben und durch Beweisbeschluß die Vernehmung des Zeugen angeordnet hatte, seine Bemühungen um die Zeugenaussage einstellt, wenn der weitere Verlauf des Verfahrens eindeutig ergibt, daß der Zeuge für das Gericht unerreichbar ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 612
BFHE S. 455 Nr. 112,
PAAAB-00044

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BFH, Urteil v. 29.05.1974 - I R 167/71

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