Zu § 33 GrStG
A 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Im Einzelfall lässt sich eine betriebsindividuelle wesentliche Reinertragsminderung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wegen der zum Ansatz kommenden standardisierten Bewertungsparameter der Anlagen 25 bis 37 BewG bei der Bewertung durch die Finanzverwaltung nicht selbst feststellen. 2Die Nachweispflicht einer Reinertragsminderung bei der Gemeinde obliegt dem Grundstückseigentümer. 3Zu § 33 Absatz 3 GrStG siehe A 34.1 Absatz 2, der entsprechend gilt.
(2) 1Bei der Ermittlung einer wesentlichen Reinertragsminderung ist der typisierte Reinertrag, der sich durch Anwendung der §§ 237 f. BewG ergibt, mit dem tatsächlichen Reinertrag zu vergleichen. 2Dabei ist zu beachten, dass der tatsächliche Reinertrag nach den Grundsätzen eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften (vgl. § 236 Absatz 2 BewG) zu bestimmen ist.
(3) 1Der Steuerschuldner hat die Minderung des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung dieses Reinertrags führen, von außen in die Ertragslage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft eingegriffen haben und der Steuerschuldner auf den Eintritt keinen Einfluss hat. 2Hierzu gehören insbesondere Ereignisse wie Hagel, Auswinterung, Dürre, Hochwasser, Viehseuchen, Eis, Schnee- und Windbruch, Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch oder Waldbrand. 3Die Nichtbewirtschaftung von Flächen hat der Steuerschuldner zu vertreten. 4Sie ist daher kein Erlassgrund.
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KAAAK-09780