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BFH Urteil v. - IV R 105/72 BStBl 1974 II S. 608

Gesetze: EStG § 13 Abs. 2

Leitsatz

1. Bei der Berechnung des Nutzungswertes der Wohnung des Landwirts im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG kann - wenn keine brauchbaren Vergleichswerte für landwirtschaftliche Wohngebäude zur Verfügung stehen - die in Anlehnung an die Verordnung über wohnungsbauwirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung vom - BGBl I, 1719 -) zu ermittelnde Kostenmiete als Schätzungsgrundlage dienen.

2. Von dem Nettomietwert dieser Kostenmiete muß jedoch - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ein Abschlag von etwa 20 % vorgenommen werden, durch den die generellen Beschränkungen in der Nutzungsfähigkeit berücksichtigt werden, die sich aus der Zugehörigkeit der Wohnung zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und daraus ergeben, daß sie in der Regel nur zur Nutzung durch den Betriebsinhaber in Betracht kommt.

3. Besondere Beeinträchtigungen des Nutzungswertes infolge der mangelhaften Ausstattung der Wohnung oder durch die enge bauliche Verbindung mit den Betriebsgebäuden und durch die dadurch bedingten Lärm- und Geruchsbelästigungen, ferner durch die schlechte Verkehrslage, z.B. durch die Abgelegenheit des Hofes und seine Entfernung von Schul- und Einkaufszentren und ähnliche Umstände, können durch weitere Abschläge bis etwa 30 % berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 608
BFHE S. 35 Nr. 112,
VAAAB-00042

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BFH, Urteil v. 30.01.1974 - IV R 105/72

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