Gesetzgebung | Stärkung des sozialen Mietrechts - Gesetzentwurf "Mietrecht II" (BMJV)
Das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am
den
Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
veröffentlicht. Ziel ist es, dem rapiden Anstieg der Mieten entgegenzuwirken
und den Schutz von Mietern zu verbessern.
Hintergrund: Der nun vorgelegte Gesetzentwurf ist der zweite Teil eines Maßnahmenpakets zum Mietrecht. In einem ersten Schritt wurde im vergangenen Jahr die Geltungsdauer der Mietpreisbremse bis zum verlängert; sie wäre sonst Ende des vergangenen Jahres außer Kraft getreten (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 11.7.2025).
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Deckel für Steigerungen von Indexmieten: In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen auf 3,5 Prozent jährlich gedeckelt werden. So soll verhindert werden, dass Mieter mit ohnehin hohen Mieten zu stark belastet werden, wenn der Verbraucherpreisindex – wie beispielsweise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine – plötzlich rapide steigt.
Neue Regeln für Möblierungszuschläge beim möblierten Wohnen: Für die Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten sollen neue Regeln geschaffen werden: Vermieter sollen den Zuschlag für Möbel gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll erstmals klar gesetzlich geregelt werden, dass Möblierungszuschläge angemessen sein müssen. Vorgesehen ist, dass sie sich am Zeitwert der Möbel orientieren müssen. Für voll möblierte Wohnungen sollen Vermieter eine Pauschale von 5 Prozent der Nettokaltmiete ansetzen können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Die Neuerungen sollen die Effektivität der Mietpreisbremse erhöhen. Derzeit ist es bei der Vermietung von möblierten Wohnungen regelmäßig schwierig, zu bestimmen, ob die Vorgaben der Mietpreisbremse eingehalten werden.
Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge: Für Kurzzeitmietverträge soll es künftig erstmals eine fixe gesetzliche Höchstgrenze geben. Sie sollen für maximal sechs Monate abgeschlossen werden können. So soll die Durchsetzung der Mietpreisbremse effektiviert werden: Denn Kurzzeitmietverträge sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Auch künftig soll der Abschluss von Kurzzeitmietverträgen nur möglich sein, wenn ein besonderer Anlass für die Kurzzeitvermietung beim Mieter vorliegt. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge. Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung: Die Regelungen über die sog. Schonfristzahlung sollen ausgeweitet werden: Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung einmalig beseitigen können, indem sie die ausstehenden Beträge bezahlen. Eine solche Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche, sprich fristlose Kündigungen.
Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen: Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. So soll gewährleistet werden, dass das vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Gesetzentwurf sowie ein Informationspapier und Antworten auf häufige Fragen finden Sie ebenfalls dort.
Quelle. BMJV, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
QAAAK-09726