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FG Münster Urteil v. - 3 K 695/24 Erb

Gesetze: ErbStG 2013 § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; ErbStG § 13a Abs. 5 Satz 2; ErbStG § 13b ; EStG § 16; ErbStG 2013 § 13a Abs. 1

Personengesellschaften/Erbschaftsteuer

Wahrung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist und Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Veräußerung begünstigten Vermögens

Leitsatz

1. Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i.S.v. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (2013) und damit die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist bei Veräußerung von begünstigten Vermögen ist – entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis des Begriffs der Veräußerung – nicht das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft, sondern das (dingliche) Verfügungsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich.

2. Gemäß § 13b ErbStG steuerbegünstigungsfähiges Vermögen (hier: begünstigte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil) geht nicht bereits mit dem Abschluss des – schuldrechtlichen – Veräußerungsvertrags (hier: Übertragung des Kommanditanteils), sondern erst mit dinglicher Übertragung des Vermögensgegenstand (hier: Abtretung des Kommanditanteils und damit Ende der Mitunternehmerstellung) über.

Fundstelle(n):
IAAAK-09720

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 12.12.2025 - 3 K 695/24 Erb

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