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BGH Beschluss v. - 3 StR 520/25

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 KLs 24/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die in dem einbezogenen Urteil ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der Sperrfrist aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Landgerichts Hannover hält rechtlicher Überprüfung dagegen nicht stand.

4Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

5„Des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der angeordneten Sperrfrist bedurfte es hier nicht. Die im angeordnete Entziehung der (ausländischen) Fahrerlaubnis gemäß § 69b StGB wurde unmittelbar mit der Rechtskraft jenes Urteils wirksam, insoweit bedurfte es keiner weiteren Vollstreckung mehr (vgl. auch , NVZ 2004, 536). Die im angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten gemäß § 69a StGB war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg am bereits abgelaufen. Die Dauer der Sperre bestimmt sich vom Zeitpunkt der Rechtskraft des früheren Urteils (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 69a Rn. 26). Das Urteil des Landgerichts Hannover ist am rechtskräftig geworden (UA S. 6). Die angeordnete Sperrfrist war deshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gegenstandslos geworden.“

6Dem schließt sich der Senat an.

73. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer                         Berg                         Kreicker

                    Voigt                        Munk

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR520.25.0

Fundstelle(n):
EAAAK-09688