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BGH Urteil v. - XII ZR 23/23

Ersetzung der Unterschrift eines mitwirkenden Richters bei nur kurzfristiger Verhinderung

Leitsatz

Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.

Gesetze: § 315 Abs 1 S 2 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO

Instanzenzug: OLG Celle Az: 2 U 43/22vorgehend LG Lüneburg Az: 3 O 160/21

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Mietvertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche.

2Das Landgericht hat durch Teilurteil vom festgestellt, "dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Mietvertrages vom über das Alten- und Pflegeheim unter der Adresse [...] nebst Nachtrages Nr. 1 vom wirksam besteht". Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin die Urteilsformel dahin gefasst, dass das Mietverhältnis wirksam "(seit 1996)" besteht.

3Das im Verkündungstermin vom verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist von dessen Vorsitzender und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden: "Dr. [...] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert". Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils und Klageabweisung insgesamt weiter.

Gründe

4Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es - wie die Revision zutreffend rügt - mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

51. Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als "nicht mit Gründen versehen" gilt ( - NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN und vom - XII ZR 106/23 - juris Rn. 11 mwN).

6Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl.  - GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.).

72. Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.

8Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7).

9Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind (vgl.  - NJW 2006, 1881 Rn. 15). Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom entschieden hat, welcher unter anderem die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am verkündete Urteil ersetzt worden war.

                                                  

                                                     

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:140126UXIIZR23.23.0

Fundstelle(n):
AAAAK-09685