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BGH Beschluss v. - V ZB 3/25

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen drohender Gesundheitsgefahr

Leitsatz

In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.

Gesetze: § 765a ZPO, § 83 Nr 6 ZVG, § 100 Abs 3 ZVG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG

Instanzenzug: LG Lübeck Az: 7 T 487/24vorgehend AG Lübeck Az: 52 K 13/23

Gründe

I.

1Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentums der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldnerin). Das Objekt wird nicht von der Schuldnerin, sondern aufgrund eines Mietvertrags von ihrem Sohn und dessen Familie bewohnt. Vor dem Versteigerungstermin stellte die Schuldnerin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO mit der Begründung, dass ihr Ehemann gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Dies sei vor allem psychosomatisch bedingt durch das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren und die Sorge, dass der gemeinsame Sohn nach einer auf den Zuschlagsbeschluss folgenden Kündigung sein Zuhause verlieren werde.

2Das Amtsgericht hat nach Durchführung des Versteigerungstermins den Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin abgelehnt und den Beteiligten zu 5 und 6 den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags und Gewährung von Vollstreckungsschutz weiter.

II.

3Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei zu Recht erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens seien nicht substantiiert dargelegt worden. Die Einstellung setze nach § 765a ZPO voraus, dass eine bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Schuldner selbst eine besondere Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Dabei umfasse die eigene Interessensphäre des Schuldners auch die seiner nahen Angehörigen. Mache der Schuldner substantiiert ihm drohende Gesundheitsgefahren geltend, sei das Vollstreckungsgericht wegen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, sich ein genaues Bild über die gesundheitlichen Folgen, die mit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme verbunden seien, zu verschaffen. Hier fehle es allerdings an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Obwohl der Schuldnerin aufgegeben worden sei, umfassend zur wirtschaftlichen und persönlichen Situation ihres Ehemanns vorzutragen, sei der Vortrag unvollständig geblieben. Die Schuldnerin habe insbesondere nicht mitgeteilt, dass ihr Ehemann früher Geschäftsführer einer nunmehr insolventen GmbH gewesen sei; zudem habe sie nicht umfassend zu dessen persönlichen Verhältnissen vorgetragen. Ohne ausreichenden Vortrag könne weder ein Sachverständiger noch ein Gericht Erkenntnisse über die Gesundheitsgefährdung durch den Zuschlagsbeschluss gewinnen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil der Ehemann weder Schuldner sei noch von einer Räumung unmittelbar betroffen wäre.

III.

4Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Zuschlagsbeschwerde zurückzuweisen ist.

51. Mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann die Entscheidung jedoch keinen Bestand haben.

6a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines begründeten Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 17/19, WuM 2020, 364 Rn. 5 mwN).

7b) Die Regelung des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Bei der Prüfung dessen, was als eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte anzusehen ist, sind - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - die Grundrechte des Schuldners, insbesondere das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom - V ZB 82/10, WuM 2011, 117 Rn. 18; Beschluss vom - V ZB 138/15, WuM 2017, 51 Rn. 5, jeweils mwN). Zutreffend ist auch, dass es dem Schuldner obliegt, die Tatsachen vorzutragen, auf die er den Vollstreckungsschutzantrag stützt, und diese im Streitfall zu beweisen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 313/10, WuM 2011, 533 Rn. 14 mwN).

8c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es den Vortrag der Schuldnerin zur Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ihres Ehemannes für nicht hinreichend substantiiert hält. Unterstellt man mit dem Beschwerdegericht als richtig, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Ehemannes der Schuldnerin eine Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen kann, kann eine nähere Würdigung und ggf. Aufklärung des Vortrags nicht abgelehnt werden.

9aa) Das Beschwerdegericht meint, die Gefahr sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil die Schuldnerin trotz entsprechender Aufforderung nicht umfassend zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes vorgetragen und insbesondere nicht mitgeteilt habe, dass dieser früher Geschäftsführer einer nunmehr insolventen GmbH gewesen sei.

10bb) Damit werden die Anforderungen an die Substantiierung überspannt. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, wäre infolgedessen - wenn es darauf ankäme - die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gebotene Würdigung aller Umstände unterblieben (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom - V ZB 313/10, WuM 2011, 533 Rn. 18 mwN). Nach dem Vortrag der Schuldnerin ist die Gesundheit ihres Ehemannes durch das Zwangsversteigerungsverfahren und die Sorge, dass sein Sohn und dessen Familie bei Zuschlagserteilung infolge einer sich daran anschließenden Kündigung das Zuhause verlieren würde, wegen einer vorangegangenen Herzattacke, der daraus folgenden gesundheitlichen Vorbelastung und der psychosomatischen Auswirkungen des Zwangsversteigerungsverfahrens lebensbedrohlich gefährdet. Das lässt eine Gesundheitsgefährdung hinreichend konkret erkennen, zumal an den Vortrag hierzu keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419 Rn. 14). Dass die Schuldnerin, wie das Beschwerdegericht rügt, keine weiteren Angaben zu der persönlichen Situation ihres Ehemannes und zu dessen früheren Tätigkeit als Geschäftsführer gemacht hat, ändert an der hinreichend konkreten Darlegung nichts.

112. Die Beschwerdeentscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, ob der Vortrag der Schuldnerin zu den ihrem Ehemann drohenden Gesundheitsgefahren hinreichend substantiiert ist. Vielmehr können etwaige Gefahren für das Leben und die Gesundheit, die dem nicht im Versteigerungsobjekt wohnenden Ehemann der Schuldnerin drohen, schon aus grundsätzlichen Erwägungen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO nicht rechtfertigen.

12a) Gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Mit dieser Vorschrift, die mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom (BGBl. I S. 952) eingeführt wurde, sollte eine im Vergleich zu der vorher geltenden schuldnerschützenden Regelung des Art. 6 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (RGBl. I S. 666) engere Regelung des Vollstreckungsschutzes geschaffen werden. Zwar sah der Gesetzgeber weiterhin eine allgemeine Härteklausel zum Schutz des Schuldners in der Vollstreckung als notwendig an; zugleich sollte aber die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes nur mehr in wirklichen Ausnahmefällen gelten (vgl. BT-Drs. 1/3284 S. 13; 1/4452 S. 2). Dass diese Regel auf Ausnahmen beschränkt ist, ist dadurch begründet, dass nicht nur ein Vollstreckungsinteresse des Gläubigers, das durch das Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geschützt ist, besteht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 150/16, WuM 2017, 293 Rn. 6), sondern auch ein öffentliches Interesse daran, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs zu ermöglichen. Dieses Interesse dient der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits Grundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (vgl. - zu § 901 ZPO aF - BVerfGE 61, 126, 136).

13b) Als Ausnahmevorschrift ist § 765a ZPO eng auszulegen (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 143). Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 31/08, WuM 2009, 57 Rn. 8;  IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374; Beschluss vom - I ZB 125/16, WuM 2018, 51 Rn. 7, jeweils mwN).

14c) Im Rahmen der Räumungsvollstreckung ist anerkannt, dass bei einem Einstellungsantrag nach § 765a ZPO drohende Lebens- und Gesundheitsgefahren des Schuldners und seiner mit ihm in dem von der Räumung betroffenen Objekt lebenden nahen Angehörigen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers überwiegen können (st. Rspr., vgl. nur , BGHZ 163, 66, 72; Beschluss vom - I ZB 11/23, WM 2024, 76 Rn. 13 ff. mwN). Das gilt auch in einem Zwangsversteigerungsverfahren, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Gefahr erst im Beschwerdeverfahren zu Tage getreten ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZB 1/10, ZfIR 2010, 738 Rn. 10; Beschluss vom - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom - V ZB 90/17, WuM 2020, 803 Rn. 6, jeweils mwN). Dabei darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann (s.o. Rn. 12). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die auf Grund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen; deshalb ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Gefahr auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewendet werden kann (st. Rspr., vgl. nur , aaO 73 f.; Senat, Beschluss vom - V ZB 1/10, aaO Rn. 10 f.; Beschluss vom - V ZB 90/17, aaO Rn. 8, jeweils mwN).

15d) Den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen allerdings allesamt Fallgestaltungen zugrunde, in denen der Schuldner bzw. der nahe Angehörige, dem eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr drohte, in dem von der Zwangsversteigerung betroffenen Objekt wohnten. Hier liegt es anders. Nicht die Schuldnerin lebt in dem Versteigerungsobjekt, sondern ihr Sohn als ihr Mieter. Zudem werden für diesen keine Gesundheitsgefahren geltend gemacht, sondern für den Ehemann der Schuldnerin, der ebenfalls nicht in dem Versteigerungsobjekt wohnt. Der für die Gesundheitsgefahr geltend gemachte Grund ist dementsprechend nicht der Verlust der selbst genutzten Wohnung, sondern die Befürchtung, dass der Sohn die gemietete Wohnung durch Kündigung der Ersteher verlieren könnte.

16e) Auf Fallgestaltungen wie die vorliegende, in denen weder der Schuldner noch der Angehörige, für den Gefahren für das Leben und die Gesundheit geltend gemacht werden, in dem Versteigerungsobjekt wohnen, ist die für die Ausnahmekonstellation von Lebens- und Gesundheitsgefahren wegen des drohenden Verlustes einer selbst genutzten Wohnung entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht übertragbar. In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Schuldners oder seines Angehörigen eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der Schuldner bzw. der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt leben.

17aa) Wohnt der Schuldner in dem Versteigerungsobjekt, droht ihm mit dem Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens der erzwungene Verlust der Wohnung. Denn der Zuschlagsbeschluss stellt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG einen Räumungs- und Herausgabetitel gegen den Besitzer dar, aus dem nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO dergestalt vollstreckt wird, dass der Besitzer von dem Gerichtsvollzieher aus dem Besitz gesetzt wird. Der Verlust der selbst genutzten Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung ist für den Schuldner ein besonders einschneidendes Ereignis. Die Wohnung ist als Grundlage des täglichen Lebens, der räumlichen Privatsphäre und der privaten Lebensgestaltung regelmäßig von existentieller Bedeutung. Ihr Verlust kann nicht nur zur Obdachlosigkeit führen, sondern auch erhebliche physische und psychische Folgen haben. Der Schutz des Schuldners erstreckt sich deshalb auch auf entsprechende Lebens- und Gesundheitsgefahren für die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft in dem Versteigerungsobjekt wohnenden nahen Angehörigen, denen keine eigenen Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung zustünden. Die besondere Ausnahmekonstellation der drohenden Räumungs- und Herausgabevollstreckung kann daher trotz der erforderlichen engen Auslegung des § 765a ZPO (s.o. Rn. 13) dazu führen, dass das Verfahren wegen der daraus resultierenden Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners oder seiner in dem Versteigerungsobjekt lebenden Angehörigen nach § 765a ZPO einzustellen ist.

18bb) Lebt der Schuldner, der sich auf eine Lebens- und Gesundheitsgefahr infolge der Vollstreckung beruft, hingegen nicht in dem Versteigerungsobjekt, stellt sich die Situation anders dar. Der Verlust einer nicht selbst genutzten Wohnung ist nicht - wie erforderlich (vgl. oben Rn. 13) - als für den Schuldner untragbar anzusehen. Zwar hat der Senat anerkannt, dass bereits mit dem Eigentumsverlust infolge der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses verbundene Gesundheitsgefahren eine Einstellung nach § 765a ZPO rechtfertigen können; dies bezog sich aber jeweils auf selbst genutzte Wohnungen, diente also ebenfalls dem Schutz im Vorfeld einer Räumungs- und Herausgabevollstreckung (dazu Senat, Beschluss vom - V ZB 13/21, juris Rn. 8 mwN). Auch sonstige Vollstreckungsmaßnahmen führen zum Verlust von Vermögensgegenständen und wirken sich einschneidend auf die Lebensverhältnisse des Schuldners aus. Gleichwohl führt etwa die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, ebenso wenig zu einer die Einstellung begründenden Härte (vgl. , ZIP 2011, 90 Rn. 9; Beschluss vom - IX ZB 100/16, NZI 2017, 931 Rn. 11 mwN) wie der Verlust eines wesentlichen Teils der Lebensgrundlage infolge der Vollstreckung (vgl. , GuT 2011, 62 Rn. 12; Beschluss vom - I ZB 26/10, GuT 2011, 400 Rn. 14). Aus der verschlechterten Lebenssituation resultierenden Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners muss ggf. mit sozialstaatlichen Mitteln begegnet werden, nicht jedoch durch eine Einstellung der Vollstreckung. Eine andere Beurteilung wäre mit dem Ausnahmecharakter des § 765a ZPO unvereinbar. Denn sie ließe das Recht des Vollstreckungsgläubigers auf Verwirklichung seines Anspruchs auf unbestimmte Zeit wertlos werden und beeinträchtigte das rechtsstaatliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung (s.o. Rn. 12) erheblich.

19cc) Auch die Sorge des Schuldners um Angehörige, die das nicht von dem Schuldner selbst (mit-)genutzte Versteigerungsobjekt bewohnen, wird das Ergebnis der Vollstreckung regelmäßig nicht untragbar machen. Ist das Versteigerungsobjekt an einen gesundheitlich gefährdeten Angehörigen des Schuldners vermietet, könnte der Mieter die ihm drohenden Gesundheitsgefahren allenfalls im Rahmen der ihn selbst betreffenden Räumungsvollstreckung geltend machen. Richtig ist zwar, dass die Zwangsversteigerung eines vermieteten Objekts für den Mieter die Gefahr des Wohnungsverlusts erhöht. Dabei handelt es sich aber nicht um eine unmittelbare Folge der Zwangsversteigerung. Denn der Ersteher, der durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks bzw. der Wohnung wird (§ 90 Abs. 1 ZVG), tritt zunächst in den bestehenden Wohnraummietvertrag ein (§ 57 ZVG i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB). Regelmäßig kann er deshalb nicht aus dem Zuschlagsbeschluss vollstrecken (vgl. § 93 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZVG); vielmehr muss er von den ihm zustehenden Kündigungsrechten (vgl. u.a. § 57a ZVG) Gebrauch machen, ggf. einen darauf bezogenen Titel erstreiten und sodann aus diesem vollstrecken. Etwaige mit dem Wohnungsverlust verbundene Gesundheitsgefahren für den Mieter rühren deshalb unmittelbar aus dem nachfolgenden Rechtsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Ersteher her und nicht direkt aus dem den Schuldner betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren.

20dd) Erst recht machen Gesundheitsgefahren für einen Angehörigen des Schuldners, der - wie hier der Ehemann der Schuldnerin - nicht in dem Objekt wohnt, die Vollstreckung für den Schuldner nicht untragbar; infolgedessen können sie eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht rechtfertigen. Denn ein Angehöriger kann keinen weitergehenden Schutz genießen als der Schuldner selbst (dazu oben Rn. 18).

IV.

211. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; Beschluss vom - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 16).

222. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot von 117.000 € (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Brückner                         Göbel                         Haberkamp

                     Laube                          Grau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:111225BVZB3.25.0

Fundstelle(n):
GAAAK-09683