Instanzenzug: Az: AK 79 - 85/25vorgehend Az: AK 36 - 42/25vorgehend Az: 3 BGs 280/24vorgehend Az: 3 BGs 279/24vorgehend Az: 3 BGs 247/24vorgehend Az: 3 BGs 258/24vorgehend Az: 3 BGs 219/24vorgehend Az: 3 BGs 221/24vorgehend Az: 3 BGs 220/24
Gründe
I.
1Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen die Angeklagten am (3 BGs 219/24 [S. ]; 3 BGs 221/24 [T. ]; 3 BGs 220/24 [K. ]), (3 BGs 247/24 [H. ]; 3 BGs 258/24 [P. ]) beziehungsweise (3 BGs 280/24 [R. ]; 3 BGs 279/24 [M. ]) Haftbefehle erlassen. Die Angeklagten S. , T. , K. , P. , R. und M. befinden sich seit dem , der Angeklagte H. seit dem aufgrund dieser Haftbefehle ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die Angeklagten hätten sich von 2020 (S. , T. , K. ), 2022 (H. , P. ) beziehungsweise 2023 (R. , M. ) bis zu ihrer Verhaftung am – die Angeklagten S. , T. , K. und M. in Teilen des Tatzeitraumes als Jugendliche beziehungsweise Heranwachsende – im sächsischen B. und anderenorts in der Bundesrepublik Deutschland jeweils als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Die Haftbefehle nehmen eine mutmaßliche Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 105 Abs. 1 JGG) an.
3Der Senat hat mit Beschluss vom (AK 36-42/25) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate und mit Beschluss vom (AK 79-85/25) über neun Monate hinaus angeordnet.
4Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom gegen die Angeklagten und einen weiteren Mitangeklagten unter anderem wegen der den Haftbefehlen zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der mit der Sache befasste 5. Strafsenat des die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Von einer Neufassung der Haftbefehle hat das Oberlandesgericht mit der Begründung abgesehen, hinsichtlich der über die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs hinausgehenden anklagegegenständlichen Tatvorwürfe sei zwar ein hinreichender, jedoch kein dringender Tatverdacht zu bejahen.
5Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hält die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom die Akten dem Bundesgerichtshof zur erneuten besonderen Haftprüfung vorgelegt.
6Der Generalbundesanwalt hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus anzuordnen. Das besondere Haftprüfungsverfahren ist seit dem beim Senat anhängig.
II.
7Für die Durchführung einer – vom Verteidiger des Angeklagten H. mit Schreiben vom beantragten – mündlichen Verhandlung im besonderen Haftprüfungsverfahren hat kein Anlass bestanden. Eine solche steht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 StPO im Ermessen des Gerichts (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 16; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 28; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 8). Gründe, hier – anders als üblich – eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sind weder ersichtlich noch von der Verteidigung des Angeklagten H. , die zur Sache umfassend schriftlich vorgetragen hat, geltend gemacht worden.
8Auch das Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten S. mit Schriftsatz vom in einem gesonderten Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom , mit dem ein dort am angebrachter Antrag dieses Angeklagten auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO wegen des Vorrangs der Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Frage der Haftfortdauer im besonderen Haftprüfungsverfahren (vgl. insofern , juris Rn. 7; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 9; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 2, 4; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2) als unzulässig verworfen worden ist, lässt Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 122 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erkennen. Für eine – von der Verteidigung des Angeklagten S. eingeforderte – „verfassungskonforme Auslegung“ des § 122 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin, dass das Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO auf einen Antrag des inhaftierten Beschuldigten zwingend eine mündliche Verhandlung durchführen müsse, sofern dem gemäß § 126 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständigen Gericht während eines laufenden besonderen Haftprüfungsverfahrens eine eigene Sachentscheidung nach mündlicher Verhandlung versagt sei, ist kein Raum. Zum einen ergibt sich aus § 122 Abs. 3 Satz 4 StPO, dass das Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO selbst dann nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 StPO für die weitere Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig ist (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 25; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 56). Zum anderen kann – so auch hier – dem Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör in einem schriftlichen Verfahren Genüge getan werden.
9Entgegen dem Verteidigervorbringen gilt die Frist des § 118 Abs. 5 StPO für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO nicht.
10Mit dieser Entscheidung ist die mit heutigem Schreiben des Verteidigers des Angeklagten H. gegen die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung innerhalb der Frist des § 118 Abs. 5 StPO erhobene „(Untätigkeits-)Beschwerde“ gegenstandslos.
III.
11Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus liegen vor.
121. Die Angeklagten sind der ihnen mit den vorgenannten Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zur Last gelegten Taten weiterhin dringend verdächtig; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers des Angeklagten H. mit Schriftsatz vom . Hinsichtlich der Einzelheiten der insofern erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom , deren Gründe unverändert fortgelten, sowie die Anklageschrift des Generalbundesanwalts.
132. In rechtlicher Hinsicht ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die Angeklagten jedenfalls – entsprechend der rechtlichen Würdigung der Haftbefehle – jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der Senat verweist insofern auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Haftfortdauerbeschluss vom .
14Ob sich einzelne der Angeklagten entsprechend der Anklageschrift und über die rechtliche Würdigung in den derzeit vollzogenen Haftbefehlen hinausgehend in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung auch wegen deren Gründung strafbar gemacht haben (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom – AK 100-106/23, juris Rn. 38, 40; vom – AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; Urteil vom – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 77, 136), bedarf für die Haftfortdauer weiterhin keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage einer gegebenenfalls zu der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung in Tateinheit (zum Konkurrenzverhältnis vgl. , NJW 2025, 456 Rn. 9 ff.) hinzutretenden Strafbarkeit wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 StGB (vgl. insofern , StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 36 ff.).
153. Es sind nach wie vor die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) – der Schwerkriminalität gegeben. Es ist aus den im Haftfortdauerbeschluss vom genannten Gründen weiterhin wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagten – sollten sie auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.
16Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen weiterhin bei keinem Angeklagten durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO – die bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO möglich sind – erreicht werden.
174. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Der Umfang des Verfahrens und seine besonderen Schwierigkeiten haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
18Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in den Haftfortdauerbeschlüssen vom und .
19Auch danach ist das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Auf Verteidigerantrag ist die Erklärungsfrist des § 201 Abs. 1 StPO bis zum verlängert worden. Der Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts ist am ergangen. Parallel dazu sind umfangreiche Terminabsprachen mit den Verteidigern vorgenommen worden. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung am zu beginnen; 67 Folgetermine bis zum sind bereits angesetzt worden. Angesichts des damit in Aussicht genommenen Beginns der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eröffnungsreife“; vgl. insofern BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom – AK 95/25, juris Rn. 19; vom – AK 51/21, juris Rn. 11) ist zu erwarten, dass das Verfahren weiterhin in einem dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen genügenden Umfang gefördert wird. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dBVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 24/25 u.a., NJW 2025, 2017 Rn. 27; vom – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; vom – 2 BvR 225/20, juris Rn. 59).
205. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Anstötz Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:200126BAK124.25.0
Fundstelle(n):
TAAAK-09631