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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 13 | Datenschutzverstoß: Anspruch auf Schadensersatz muss gegenüber Finanzamt geltend gemacht werden

Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangele es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.

Nicht fehlen darf der Hinweis, dass sich der Bundesfinanzhof erstmals zu den Voraussetzungen geäußert hat – für einen Schadensersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde bei einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt nach der Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz ausscheide.

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der Finanzrichter aus Cottbus jetzt im Ergeb...

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