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Track 27 | Pflege-Pauschbetrag: Bescheid über Einstufung in einen Pflegegrad ist als Grundlagenbescheid anzusehen
Ein Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad ist als Grundlagenbescheid anzusehen und kann gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids zur Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG führen. Ergänzende Angaben zu den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen können nach einem erfreulichen Urteil des FG Düsseldorf in dem mit dem Änderungsantrag eingeleiteten Verfahren nachgeholt werden.
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Wohnung oder in seiner eigenen Wohnung betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist nach § 33b Abs. 6 EStG, dass die betreuende Person für die Pflege in dem jeweiligen Kalenderjahr keine Einnahmen erhält.
Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 sind es 600 €, bei Pflegegrad 3 1.100 € und bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €.
Ist versehentlich kein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht worden, stellt sich die Frage: Darf ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich geändert werden? – Ein Steuerpflichtiger berief sich vor dem FG Düsseldorf auf die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach ist...