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Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 428Als Folge einer grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers wird das Risiko, dass ein Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig ist, zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und den Krankenkassen aufgeteilt. Zunächst bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht. Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung – vorübergehend oder dauerhaft – nicht erbringen, hat er dennoch gegenüber seinem Arbeitgeber den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und für einen Zeitraum von sechs Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EntgFG).
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Krankheit als Ursache der Arbeitsunfähigkeit
[i]Krankheit als alleinige Ursache der ArbeitsunfähigkeitUrsache der Arbeitsunfähigkeit muss eine Krankheit i. S. des § 3 Abs. 1 EntgFG sein. Krankheit setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers voraus, d. h. einen Zustand, der nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Zudem muss die Krankheit alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein (sog. Monokausalität). Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht daher nicht, wenn der Arbeitnehmer im Fall der Nichterkrankung aus a...