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Einkommensteuer | Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen (BFH)
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO
sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen.
Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4
Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind,
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben, § 4 Abs. 5b EStG.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Das FG der ersten Instanz hat dies bejaht und wies die Klage, mit der die Klägerin eine Minderung des Gewinns beziehungsweise des Gewerbeertrags um die erstatteten Zins...