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AEBewGrSt A 237.6 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.6 Nutzungsteil Gemüsebau

(1) 1Dem Nutzungsteil Gemüsebau sind der Anbau und die Erzeugung von Kulturpflanzen zuzurechnen, die ganz oder in Teilen der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Erzeugnissen der landwirtschaftlichen Nutzung, um Obstbau oder um Sondernutzungen handelt. 2Der Anbau und die Erzeugung können im Freiland oder unter Glas und Kunststoffen erfolgen.

(2) 1Zum Nutzungsteil Gemüsebau gehören alle Wirtschaftsgüter, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind. 2Flächen zum Anbau von Tee sowie von Gewürz- und Heilkräutern sind dem Nutzungsteil Gemüsebau zuzurechnen. 3Abweichend hiervon wird nach § 237 Absatz 5 Satz 4 BewG der Nutzungsteil Gemüsebau als landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im jährlichen Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse im Freiland gewonnen werden und keine dauerhaft vorhandene oder fest installierte Bewässerungsanlage vorhanden ist.

(3) Werden Gemüsearten wie z. B. Kopfkohl (Weiß-, Rot- und Wirsingkohl), Pflückerbsen oder Pflückbohnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut, so gehören die Anbauflächen zur landwirtschaftlichen Nutzung.

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DAAAK-09551