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AEBewGrSt A 237.5 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.5 Gärtnerische Nutzung

(1) 1Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen zu dienen bestimmt sind. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die folgenden Nutzungsteile

  1. Gemüsebau (siehe A 237.6),

  2. Blumen- und Zierpflanzenbau (siehe A 237.7),

  3. Obstbau (siehe A 237.8),

  4. Baumschulen (siehe A 237.9).

3Zur Berücksichtigung der jeweiligen Anbau- und Ertragsverhältnisse wird jeder Nutzungsteil gesondert bewertet.

(2) 1Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen zum Feststellungszeitpunkt. 2Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen in Absatz 1 Buchstabe a bis d ist die gesetzliche Klassifizierung maßgebend (§ 234 Absatz 2 BewG). 3Die Flächen der Nutzungsteile sind für die Bewertung wie folgt aufzugliedern:

  1. durch Gemüsebau genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  2. durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  3. durch Obstbau genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  4. durch Baumschulen genutzte Flächen:

    1. Flächen im Freiland,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen.

4Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege. 5Für die Zurechnung der Flächen zur gärtnerischen Nutzung und zu den Nutzungsteilen in Absatz 1 Buchstabe a bis d im Rahmen der gesetzlichen Klassifizierung sind die Anbauverhältnisse in dem Zeitraum des Jahres vor dem Feststellungszeitpunkt maßgeblich, in dem die Flächen sichtbar als Standraum für Pflanzenbestände dienen. 6In diesem Zeitraum ist der Besatz an Kulturpflanzen z. B. bei einer Begehung oder auf Luftbildern überprüfbar. 7Dieses sind regelmäßig die folgenden Zeiträume:

  1. in den Nutzungsteilen Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau um den 30. Juni des Jahres vor dem Feststellungszeitpunkt,

  2. im Nutzungsteil Baumschulen um den 30. September des Jahres vor dem Feststellungszeitpunkt nach den Anpflanzungen und vor den Rodungen.

(3) 1Zu den Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere folgende überbaute Flächen:

  1. Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser);

  2. begehbare Folientunnel, wenn deren Bogenkonstruktion im Erboden verankert ist;

  3. andere Kulturräume (z. B. Treibräume);

  4. Konstruktionen, die der Ertragssteigerung dienen (z. B. Kirsch- und Himbeerdächer).

2Nicht zu den Flächen unter Glas und Kunststoff gehören Konstruktionen, die nur der Ertragssicherung dienen, wie z. B. Hagelschutznetze, Beschattungsgestelle/-netze und Frostbedachungen. 3Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich in der Regel nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich ggf. vorhandener Umfassungswände, d. h. gemessen von Außenkante zu Außenkante. 4Flächen unter Glas und Kunststoff können auch nach A 237.5 Absatz 2 Satz 4 abweichend zu einer Fläche zusammengefasst werden, sofern sie im Verbund stehen und nicht durch eine andere Nutzung getrennt sind.

(4) 1Die Bewertung der gärtnerischen Nutzung erfolgt gemäß § 237 Absatz 5 Sätze 1 und 2 BewG nach den in A 237.6 bis A 237.9 genannten Nutzungsteilen und mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 30 zum BewG sowie ggf. mit den nach § 238 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BewG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe A 237.24) und von Nebenbetrieben (siehe A 237.24) erfolgt gesondert nach § 237 Absatz 8 BewG und § 238 Absatz 1 Nummer 3 BewG.

Fundstelle(n):
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DAAAK-09551