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AEBewGrSt A 237.13 (Zu § 237 BewG)

Zu § 237 BewG

A 237.13 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören

  1. die Fischerei in stehenden Gewässern und

  2. die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Fischerei in Kanälen.

(2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung

  1. dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht,

  2. als selbständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder

  3. auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.

(3) Zur Nutzung Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere der Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannter Beifische, wie z. B. Schleien, Hechte, Zander.

(4) 1Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nutzungen werden anhand der Wasserflächen bewertet. 2Die Bewertung von Wasserflächen als Nutzung im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt voraus, dass diese zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen sind. 3Wasserflächen, die nicht der Urproduktion (vgl. A 232.1) zu dienen bestimmt sind oder nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen, gehören zum Grundvermögen. 4Als Wasserflächen kommen regelmäßig die von oberirdischen Gewässern bedeckten Flächen, z. B. Seen, Teiche, freifließende sowie staugeregelte Flüsse und Bäche in Betracht, auch wenn sie vorübergehend nicht aktiv bewirtschaftet werden. 5Die Bewertung dieser Wasserflächen erfolgt flächenabhängig nach § 237 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 BewG mit dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31 zum BewG und mit den maßgebenden Zuschlägen, soweit diese Flächen nicht einer anderen Nutzung nach § 234 Absatz 1 Nr. 1 BewG dienen. 6Die Flächen einer vorhandenen Hofstelle sind gemäß § 237 Absatz 8 BewG zusätzlich zu bewerten. 7Entsprechendes gilt für Nebenbetriebe. 8Zur Hofstelle gehören auch z. B. die Dämme, Betriebswege und sonstige Betriebsflächen von Teichanlagen, insbesondere bei intensiv geführten Fischzuchtanlagen. 9Dahingegen sind dauerhaft zugewachsene oder verlandete Wasserflächen, z. B. ehemalige Teiche, die ihre ursprüngliche Funktion verloren haben, als Geringstland zu bewerten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAK-09551