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AEBewGrSt A 232.3 (Zu § 232 BewG)

Zu § 232 BewG

A 232.3 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

(1) 1Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend. 2Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden. 3Eine Abgrenzung ist vorrangig nach R 15.5 Absatz 1 bis 12 EStR sowie gemäß Abschnitt III der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 1213, 1217) hinsichtlich der Zuordnung von Grundstücken und Gebäuden vorzunehmen.

(2) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die zum Feststellungszeitpunkt Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG). 2Zu diesen Zwecken zählen insbesondere

  1. die Gewinnung von Bodenschätzen wie Bruchstein, Kies und Sand (soweit es sich nicht um Abbauland gemäß A 237.21 handelt);

  2. die Nutzung des Grund und Bodens als Standfläche für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Solarparks);

  3. die Verpachtung von Grund und Boden zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit oder ohne Rückbauverpflichtung;

  4. Hausgärten und Parkanlagen.

(3) 1Unter Hausgärten und Parkanlagen sind Flächen zu verstehen, die überwiegend Erholungszwecken dienen. 2Hausgärten sind in der Regel vom zugehörigen Gebäude oder Gebäudeteil aus frei zugänglich und vom Zutritt Dritter z. B. durch eine mögliche Einfriedung geschützt. 3Eine Trennung zwischen Gebäuden oder Gebäudeteilen und Hausgärten sowie Parkanlagen, wie z. B. durch einen Hofraum oder einen Verkehrsweg, ist für die Zuordnung zum Grundvermögen unschädlich. 4Ebenfalls unschädlich für die Zuordnung ist der Anbau landwirtschaftlicher Kulturen wie Obst und Gemüse zur Eigenversorgung oder Zierpflanzen als Beiwerk (Hobbygarten) sowie die Haltung von Kleintieren. 5Das Vorhandensein beispielsweise eines Swimmingpools, Grill-, Spiel- oder Wäschetrockenplatzes stützt diese Zuordnung.

(4) Zur flächenmäßigen Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Fällen enger räumlicher Verbindung siehe A 237.24 Absatz 5 und 6.

(5) Flächen, auf denen Photovoltaik-Anlagen stehen, die nach den Vorgaben der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaik-Anlagen der Kategorie I oder II sind, werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet.

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zur Änderungsdokumentation
DAAAK-09551