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AEBewGrSt A 227.2 (Zu § 227 BewG)

Zu § 227 BewG

A 227.2 Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Jahres vor oder nach dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

(1) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt, ist bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze (§ 222 Absatz 1 BewG) neben der Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse des der Änderung vorangehenden Hauptfeststellungszeitpunkts durchzuführen.

Beispiel:

Im Jahr 2028 wird auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus bezugsfertig errichtet.

Lösung:

Auf den ist eine Artfortschreibung und – sofern die Wertfortschreibungsgrenze überschritten wird – eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom durchzuführen. Dieser Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den ab wirksam werdenden Grundsteuermessbescheid (Neuveranlagung) auf den .

Auf den ist außerdem die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom durchzuführen. Dieser Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 GrStG ab wirksam werdenden Grundsteuermessbescheid (Hauptveranlagung) auf den .

(2) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts, ist eine Fortschreibung oder Nachfeststellung unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse des der Änderung vorangehenden Hauptfeststellungszeitpunkts und eine Fortschreibung oder Nachfeststellung unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse des diesem Hauptfeststellungszeitpunkt vorangegangenen Hauptfeststellungszeitpunkts durchzuführen.

Fortführung des Beispiels aus Absatz 1:

Im Jahr 2029 wird das Dachgeschoss ausgebaut, wodurch sich die der Grundsteuerbewertung zugrunde zu legende Wohnfläche erhöht.

Lösung:

Auf den ist eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom zu prüfen und bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze durchzuführen. Bei Durchführung der Wertfortschreibung ist dieser Grundsteuerwertbescheid Grundlagenbescheid für den ab wirksam werdenden Grundsteuermessbescheid (Neuveranlagung) auf den .

Wird die Wertfortschreibungsgrenze überschritten, ist der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den festgestellte Grundsteuerwert auf den mittels Wertfortschreibung unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom fortzuschreiben. Dieser Grundsteuerwertbescheid ist Grundlagenbescheid für den ab wirksam werdenden Grundsteuermessbescheid (Neuveranlagung) auf den . Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist auf den vorzunehmen, da die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt () und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (, siehe Beispiel in Absatz 1) eintreten (§ 17 Absatz 4 GrStG). Der im Rahmen der Hauptveranlagung auf den festgesetzte Grundsteuermessbetrag entfaltet damit keine Wirkung mehr.

(3) Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt, ist ggf. ein auf denselben Festsetzungszeitpunkt zuvor erlassener Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Neuveranlagung) zu ändern.

Fortführung des Beispiels aus Absatz 2:

Im Jahr 2030 wird eine Doppelgarage angebaut.

Lösung:

Auf den ist eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom zu prüfen und bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze durchzuführen. Bei Durchführung der Wertfortschreibung ist dieser Grundsteuerwertbescheid Grundlagenbescheid für den ab wirksam werdenden Grundsteuermessbescheid (Neuveranlagung) auf den . Der bereits auf den erlassene Grundsteuermessbescheid (siehe Beispiel in Absatz 2) ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO zu ändern. Insoweit ist eine Änderung nach § 21 Satz 2 GrStG ausgeschlossen (vgl. A 21 Sätze 7 und 8 AEGrStG 2025).

Variante: Fortführung des Beispiels aus Absatz 1:

Im Jahr 2029 haben sich keine Änderungen ergeben. Im Jahr 2030 wird eine Doppelgarage angebaut.

Lösung:

Auf den ist eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom zu prüfen und bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze durchzuführen. Bei Durchführung der Wertfortschreibung ist dieser Grundsteuerwertbescheid Grundlagenbescheid für den ab wirksam werdenden Grundsteuermessbescheid (Neuveranlagung) auf den . Der Bescheid über den im Rahmen der Hauptveranlagung auf den festgesetzten und grundsätzlich ab wirksam werdenden Grundsteuermessbetrag ist nicht aufzuheben. Er entfaltet jedoch keine Wirkung mehr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAK-09551