Zu § 220 BewG
A 220.5 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts
(1) Im Hinblick auf die Möglichkeit zur abweichenden Wertfeststellung nach § 220 Absatz 2 BewG ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt.
(2) 1Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die Vorlage eines Nachweises, z. B. eines Verkehrswertgutachtens, noch nicht erforderlich. 2Substantiierten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen. 3Es bestehen keine Bedenken, als Ergebnis der summarischen Prüfung vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse 50 Prozent des Grundsteuerwerts von der Vollziehung auszusetzen. 4Die Aussetzung der Vollziehung soll angemessen befristet und der Steuerpflichtige zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (durch Vorlage eines Gutachtens oder durch Nachweis eines zeitnahen Kaufpreises) innerhalb dieser Frist aufgefordert werden.
(3) 1Infolge der Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides ist auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheides (ggf. anteilig) auszusetzen (§ 361 Absatz 3 Satz 1 AO). 2Dies gilt unabhängig davon, ob auch gegen diesen Grundsteuermessbescheid ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anhängig ist. 3Die betroffenen Kommunen sind auf geeignete Art und Weise über die Aussetzung zu unterrichten.
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DAAAK-09551