Zu § 220 BewG
A 220.4 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels zeitnahen Kaufpreises
(1) 1Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann gemäß § 220 Absatz 2 Satz 3 BewG auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. 2Maßgeblich für die jeweilige Jahresfrist ist das Datum des notariellen Kaufvertrages. 3Ist der Kaufpreis nicht innerhalb der Jahresfrist zustande gekommen, kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels Kaufpreis auch dann nicht erbracht werden, wenn die Jahresfrist nur kurz überschritten wurde.
(2) 1Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO kommt nur in Betracht, wenn das Grundstück schon vor der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung verkauft wurde, der Verkauf dem für die Feststellung zuständigen Bediensteten des Finanzamts beim Erlass des Feststellungsbescheides jedoch nicht bekannt war und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache trifft. 2Wird der Grundstückskaufvertrag hingegen erst nach der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung abgeschlossen, liegt eine nachträglich entstandene Tatsache vor, die nicht zu einer Änderung nach § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO führt.
(3) 1Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO kommt in Betracht, wenn für das zu bewertende Grundstück nach der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung des Grundsteuerwerts und innerhalb eines Jahres nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein Kaufpreis zustande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben. 2Ein derartiger Kaufpreis erfüllt den Tatbestand des § 220 Absatz 2 Satz 4 BewG. 3Dieser Verkauf stellt somit ein Ereignis dar, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet (rückwirkendes Ereignis).
(4) 1Liegen im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gleichzeitig ein zeitnah zum Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis und ein Sachverständigengutachten vor, ist der Grundsteuerwertfeststellung der Kaufpreis zugrunde zu legen. 2Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarte bzw. erzielte Kaufpreis liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert.
Im Hinblick auf einen anstehenden Grundstücksverkauf im Jahr 2022 wird ein Verkehrswertgutachten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt erstellt. Ausweislich dieses Gutachtens übersteigt der Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 %.
Das Grundstück wird im Jahr 2022 zu einem höheren Kaufpreis als dem Wert laut Gutachten verkauft. Der Grundsteuerwert übersteigt den Verkaufspreis um mindestens 40 %.
Lösung:
Der Kaufpreis ist als Grundsteuerwert festzustellen. Wurde bei der Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den bereits der Wert laut Gutachten als Grundsteuerwert festgestellt (etwa, um einem Einspruch abzuhelfen und weil der Verkauf erst später im Jahr 2022 erfolgte), ist dieser Bescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
Das Grundstück wird im Jahr 2022 zu einem höheren Kaufpreis als dem Wert laut Gutachten verkauft. Der Grundsteuerwert übersteigt den Verkaufspreis um weniger als 40 %.
Lösung:
Es ist der nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundsteuerwert festzustellen. Der Kaufpreis ist nicht als Grundsteuerwert festzustellen, da der Grundsteuerwert den Verkaufspreis um nicht mindestens 40 % übersteigt. Der Wert laut Gutachten ist nicht als Grundsteuerwert festzustellen, da im Verhältnis Kaufpreis und Wert lt. Gutachten der Kaufpreis vorrangig zu berücksichtigen ist. Wurde bei der Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den bereits der Wert laut Gutachten als Grundsteuerwert festgestellt (etwa, um einem Einspruch abzuhelfen und weil der Verkauf erst später im Jahr 2022 erfolgte), ist dieser Bescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
Das Grundstück wird im Jahr 2022 zu einem geringeren Kaufpreis als dem Wert laut Gutachten verkauft; der Grundsteuerwert übersteigt den Verkaufspreis weiterhin um mindestens 40 %.
Lösung:
Der Kaufpreis ist als Grundsteuerwert festzustellen.
Das Grundstück wird im Jahr 2023 verkauft.
Lösung:
Der Wert laut Gutachten ist als Grundsteuerwert anzusetzen. Da der Kaufpreis nicht innerhalb der Jahresfrist des § 220 Absatz 2 Satz 4 BewG zustande gekommen ist und die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt nicht mehr zuverlässig widerspiegeln kann, kann dieser nicht als Grundsteuerwert angesetzt werden.
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DAAAK-09551