Zu § 219 BewG
A 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
(1) 1Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke, gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 2Grundsteuerwerte sind in der Regel für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht besteht. 3Die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung des Grundsteuerwerts als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden (§ 184 Absatz 1 Satz 2 AO). 4Im Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts sind neben der Feststellung des Wertes Feststellungen über die Vermögensart, beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie der Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten zu treffen.
(2) 1In Fällen vollständig steuerbefreiten Grundbesitzes kann ein negativer Feststellungsbescheid des Grundsteuerwerts nach § 219 Absatz 3 BewG erlassen werden. 2Nach §§ 181 Absatz 1 Satz 1, 184 Absatz 1 Satz 3, 155 Absatz 1 Satz 3 AO gilt auch der negative Feststellungsbescheid als Steuerbescheid. 3Ist der negative Feststellungsbescheid vor Eintritt der Einzelrechtsnachfolge gegenüber dem Rechtsvorgänger wirksam geworden, entfaltet er nach § 182 Absatz 2 Satz 1 AO auch dingliche Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger. 4Wenn bereits ein Grundsteuerwert festgestellt wurde und der Grundbesitz nunmehr vollständig steuerbefreit ist, ist der bisher festgestellte Grundsteuerwert nach § 224 Absatz 1 Nummer 2 BewG aufzuheben. 5Der Erlass eines negativen Feststellungsbescheides ist in diesen Fällen nicht zulässig. 6Für die Bekanntgabe von negativen Feststellungsbescheiden gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Feststellungsbescheide. 7Bei der Bekanntgabe des negativen Feststellungsbescheids an mehrere Beteiligte wird auf AEAO zu § 122 Nr. 2.5.5 Buchstabe f verwiesen.
(3) 1Sind Teile des Grund und Bodens einer im Übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheit von der Grundsteuer befreit (z. B. Wege- oder Verkehrsflächen), ist der steuerfreie Teil des Grund und Bodens von der Gesamtfläche des Grund und Bodens abzuziehen. 2In die Berechnung des Grundsteuerwerts fließt nur der steuerpflichtige Teil des Grund und Bodens ein. 3Auswirkungen etwa auf die anzuwendenden Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG sind zu beachten.
(4) 1Eine gesonderte Artfeststellung für Betriebsgrundstücke ist nicht durchzuführen. 2Betriebsgrundstücke werden einer der zwei Vermögensarten des § 218 BewG zugeordnet (siehe A 218) und innerhalb dieser Vermögensart bewertet.
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DAAAK-09551