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Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht (BFH)
Übernimmt der Käufer eines
Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei
dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last i.
S. des
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme g...