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Verfahrensrecht | Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung (BFH)
Ergeht nach Schluss der mündlichen
Verhandlung der Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin
von Gerichts wegen bestimmt wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen
werden, dass das FG die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu
unterbrechen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: § 119 Nr. 1 FGO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. Aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters folgt, dass die Rechtsprechungsorgane nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt...