BGH Beschluss v. - I ZB 94/25
Instanzenzug: Az: I ZB 94/25vorgehend Az: I-30 W 24/25vorgehend LG Paderborn Az: 3 O 97/25
Gründe
1I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 2 mwN).
2II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
3III. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:190126BIZB94.25.0
Fundstelle(n):
KAAAK-09501