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StrEG | Kein Ersatz von Reflexschäden bei zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft
Ist der Berechtigte eines Entschädigungsanspruchs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB), kann er nur den unmittelbaren eigenen Schaden geltend machen, nicht hingegen den Schaden, der ihm als Reflex einer Schädigung der Gesellschaft entstanden ist.
Der klagende Rechtsanwalt ist Partner einer PartG mbB, einer mittelständischen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. Gegen ihn wurde wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Er wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Untersuchungshaft. Das Gericht bejahte einen Entschädigungsanspruch nebst Anspruch auf den unmittelbaren Verdienstausfall (vgl. §§ 251, 252 BGB) i. H. von 102....