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GwG | Einsicht in das Transparenzregister zur Eigenkontrolle
Die bezweckte Eigenkontrolle stellt dem Grundsatz nach ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Transparenzregister (vgl. § 23 des Geldwäschegesetzes [GwG]) dar.
Ausweislich der bereits bei Antragstellung gegebenen Begründung beantragte eine GmbH die Einsicht in das Transparenzregister, um ihren eigenen Eintrag zu überprüfen. Sie war dem für die GmbH handelnden Geschäftsführer und einzigen wirtschaftlich Berechtigten zu gewähren, ohne dass es einer spezialgesetzlichen Grundlage, einer gesetzlichen Vermutung oder anderer Nachweise für dessen Einsichtsbefugnis bedurft hätte. Im Transparenzregistereintrag der GmbH waren ausschließlich die eigenen personenbezogenen Daten des Geschäftsführers hinterlegt. Personenbezogene Daten Dritter, deren Schutz es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ...