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Gewerberaummiete | Einsichtsrecht des Mieters in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung
Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zur Einsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. Eine Bereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend. Die Vorschrift des am in Kraft getretenen § 556 Abs. 4 BGB, wonach der Vermieter berechtigt ist, die Belege elektronisch bereitzustellen, bezieht sich nur auf Wohnraummietverhältnisse. Eine rückwirkende entsprechende Anwendung auf Gewerbemietverhältnisse kommt nicht in Betracht.
Auch wenn die bisherige Rechtsprechung § 556 Abs. 4 BGB auf Gewerberaummietverhältnisse entsprechend angewendet habe, führe dies hier nicht dazu, dass die Vermieterin der Mieterin keine Einsicht in die Originalbelege in Papierform gewähren müsste, so das Gericht. Es fehle an einer Regelungslücke. Gegen eine Anwendung...