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AG | Anforderungen an den Wahlvorschlag für ein AR-Mitglied
Bei dem Wahlvorschlag für ein Mitglied des Aufsichtsrats ist der tatsächlich ausgeübte Beruf anzugeben (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die bloße Angabe „Betriebswirt“ genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.
Die Angabe „Betriebswirt“ erlaubt den Aktionären keine Rückschlüsse auf eine konkrete berufliche oder unternehmerische Tätigkeit des Vorgeschlagenen und die damit verbundenen zeitlichen Belastungen. Beurteilt werden kann auch nicht, ob potenzielle Interessenkonflikte oder sonstige berufliche Belastungen vorliegen.