Suchen Barrierefrei
EuGH Urteil v. - C-796/23

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 Abs. 1 – Begriff des Steuerpflichtigen – Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit – Art. 193 – Bestimmung des Steuerschuldners

Leitsatz

Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass einer der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, als „benannter Gesellschafter“ die Mehrwertsteuer auf die von den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schuldet, auch wenn diese anderen Gesellschafter mit ihren Endkunden über die Erbringung dieser Dienstleistungen verhandelt haben, und dass es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die anderen Gesellschafter dabei von den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten abgewichen sind, indem sie mit ihren Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben.

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 11, RL 2006/112/EG Art. 193, RL 2006/112/EG Art. 287

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom (ABl. 2013, L 201, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/112).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Česká síť s. r. o., einer Handelsgesellschaft tschechischen Rechts, und der Odvolací finanční ředitelství (Berufungsfinanzdirektion, Tschechische Republik) wegen einer an diese Gesellschaft gerichteten Anordnung, als Mehrwertsteuer geschuldete Beträge sowie ein Zwangsgeld zu zahlen, weil sie diese Steuer als „benannter Gesellschafter“ für Dienstleistungen schulde, die sie über Unternehmen, mit denen sie zusammengearbeitet habe und die mit ihr zu ein und derselben „Gesellschaft“ im Sinne des tschechischen Zivilrechts gehört hätten, an in der Tschechischen Republik ansässige Kunden erbracht habe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 heißt es:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden…“

4 Art. 11 dieser Richtlinie sieht vor:

„Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer … kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“

5 Art. 193 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.“

6 Art. 287 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Mitgliedstaaten, die nach dem beigetreten sind, können Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der folgenden Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist:

7.  Tschechische Republik: 35.000 [Euro];

…“

Tschechisches Recht

Mehrwertsteuergesetz

7 Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens enthielt der Zákon č. 235/2004 Sb., o dani z přidané hodnoty (Gesetz Nr. 235/2004 über die Mehrwertsteuer, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) eine Sonderregelung für Gesellschafter einer „Gesellschaft“ im Sinne von § 2716 des Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch).

8 § 4a Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmte, dass der Umsatz eines Steuerpflichtigen, der Gesellschafter einer „Gesellschaft“ im Sinne von § 2716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist (im Folgenden: „Gesellschaft“), die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze bewirkt, nicht nur die Umsätze umfasst, die von diesem Steuerpflichtigen selbständig außerhalb der „Gesellschaft“ erzielt werden, sondern auch die Umsätze, die von der gesamten „Gesellschaft“ erzielt werden.

9 § 73 Abs. 7 des Mehrwertsteuergesetzes sah vor, dass das Vorsteuerabzugsrecht für steuerpflichtige Umsätze, die im Rahmen der Tätigkeit der „Gesellschaft“ verwendet werden, vom „benannten Gesellschafter“ geltend gemacht wird.

10 § 100 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmte, dass Mehrwertsteuerpflichtige, die Gesellschafter derselben „Gesellschaft“ sind, verpflichtet sind, für die Zwecke der Mehrwertsteuer Aufzeichnungen über die Tätigkeiten, für die sie sich zusammengeschlossen haben, getrennt führen und dass diese Aufzeichnungen für die „Gesellschaft“ von einem benannten Gesellschafter geführt werden, der im Namen der „Gesellschaft“ alle Pflichten und Rechte nach diesem Gesetz für die anderen Gesellschafter wahrnimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch

11 Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in seinen §§ 2716 ff. die als „Gesellschaft“ bezeichnete Einrichtung, d.h. eine Vereinigung von Personen ohne Rechtspersönlichkeit.

12 § 2737 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt erstens, dass ein Gesellschafter, der in einer gemeinsamen Angelegenheit mit einem Dritten handelt, als Bevollmächtigter aller Gesellschafter gilt, zweitens, dass, falls die Gesellschafter etwas anderes vereinbaren, dies einem gutgläubig handelnden Dritten nicht entgegengehalten werden kann, drittens, dass, falls ein Gesellschafter in einer gemeinsamen Angelegenheit mit einem Dritten im eigenen Namen verhandelt hat, die anderen Gesellschafter die sich daraus ergebenden Rechte geltend machen können, der Dritte jedoch nur gegenüber demjenigen verpflichtet ist, der ihm gegenüber rechtlich gehandelt hat, und viertens, dass dies nicht der Fall ist, wenn dem Dritten bekannt war, dass der Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft handelte.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13 Im Jahr 2017 arbeitete Česká síť mit drei Unternehmen zusammen, die in den Vereinigten Staaten ansässig und in der Tschechischen Republik über Zweigniederlassungen (im Folgenden: betreffende Zweigniederlassungen) tätig waren.

14 Česká síť und die betreffenden Zweigniederlassungen erbrachten Dienstleistungen an Endverbraucher, die hauptsächlich im Bereitstellen von Internetanschlüssen bestanden. Jede der Zweigniederlassungen wickelte die Geschäfte im eigenen Namen mit ihren eigenen Kunden ab und erzielte im Jahr 2017 eigene Umsätze für diese Dienstleistungen.

15 Der Alleingesellschafter von Česká síť unterzeichnete die Vertragsunterlagen im Namen der betreffenden Zweigniederlassungen, und dies u.a. derart, dass er dabei die Kontaktdaten von Česká síť, insbesondere ihre Website und ihre E‑Mail-Adresse, angab. Außerdem hatte diese Gesellschaft in den Jahren 2009 und 2010 über 170 ihrer Bestandskunden unentgeltlich an die Zweigniederlassungen übertragen. Sie stellte den Zweigniederlassungen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und erwarb selbst die Internetanbindungen, die für die Endverbraucher erforderlich waren. Alle Kunden waren über denselben Zugangspunkt an das Internet angeschlossen. Die betreffenden Zweigniederlassungen verfügten in der Tschechischen Republik weder über materielle oder immaterielle Vermögenswerte, noch hatten sie Lohnkosten.

16 Im November 2020 erließ der Finanční úřad pro Plzeňský kraj (Finanzamt für die Region Plzeň [Pilsen], Tschechische Republik) zwölf Nachzahlungsbescheide gegen Česká síť wegen geschuldeter Mehrwertsteuer für die monatlichen Besteuerungszeiträume Januar bis Dezember 2017. Für jeden dieser Besteuerungszeiträume setzte er die geschuldete Mehrwertsteuer auf 30 713 tschechische Kronen (CZK) fest, mithin insgesamt 368 556 CZK, und verhängte ein Zwangsgeld in Höhe von 73 704 CZK gegen Česká síť.

17 Die Nachzahlungsbescheide beruhten auf der Erwägung, dass zwischen Česká síť und den betreffenden Zweigniederlassungen Verbindungen bestanden, aufgrund deren die Steuerverwaltung zu dem Schluss kam, dass eine „Gesellschaft“ bestehe, deren „benannter Gesellschafter“ Česká síť sei. Als solcher schulde sie die Mehrwertsteuer für die gesamte „Gesellschaft“. Die Behörde berechnete die von Česká síť geschuldete Mehrwertsteuer, indem sie in die Steuerbemessungsgrundlage sowohl die von ihr selbst bewirkten steuerpflichtigen Umsätze als auch die der betreffenden Zweigniederlassungen als Gesellschafter der „Gesellschaft“ einbezog.

18 Česká síť legte erfolglos einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf gegen die Nachzahlungsbescheide ein. Nachfolgend scheiterte sie auch mit ihrer Klage vor dem Krajský soud v Plzni (Regionalgericht Plzeň, Tschechische Republik). Schließlich legte sie beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.

19 Vor diesem Gericht machte Česká síť geltend, dass die Sonderregelung für Gesellschafter einer „Gesellschaft“, die das Mehrwertsteuergesetz zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens enthalten habe, dadurch gegen die Richtlinie 2006/112 verstoßen habe, dass diese Regelung es der Steuerverwaltung ermöglicht habe, sie nicht nur für ihre eigenen steuerpflichtigen Tätigkeiten als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen, sondern mit der Begründung, dass die betreffenden Zweigniederlassungen wie sie zu derselben „Gesellschaft“ gehörten, auch für deren Tätigkeiten.

20 Das vorlegende Gericht führt aus, es sei zutreffend, dass mit dieser Sonderregelung nicht bezweckt worden sei, die mehrwertsteuerlichen Vorschriften für „Gruppen von Personen“ umzusetzen, wie sie in Art. 11 der Richtlinie 2006/112 vorgesehen seien. Außerdem sei in § 5a Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes, der seinerseits auf eine solche Umsetzung angelegt gewesen sei, vorgesehen gewesen, dass ein Mitglied einer Gruppe nicht gleichzeitig Gesellschafter einer „Gesellschaft“ sein könne. Die Steuerverwaltung habe auch nicht geltend gemacht, dass Česká síť Teil einer solchen Gruppe im Sinne von Art. 11 der Richtlinie sei.

21 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen Česká síť und den betreffenden Zweigniederlassungen die Merkmale erfülle, um die Struktur ihrer Tätigkeiten als „Gesellschaft“ einzustufen. Das Vorliegen eines schriftlichen Vertrags sei hierfür im Übrigen nicht erforderlich.

22 Es teilt allerdings insoweit die Vorbehalte von Česká síť, als diese nicht als Mehrwertsteuerschuldnerin für die von den betreffenden Zweigniederlassungen an deren Endkunden erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen hätte angesehen werden dürfen, und zwar unabhängig davon, dass Česká síť und diese Zweigniederlassungen gemäß den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen eine „Gesellschaft“ gebildet hätten.

23 Zudem seien auch die Umstände zu prüfen, unter denen der Gesellschafter der „Gesellschaft“, der mit Endverbrauchern im Rahmen der beim vorlegenden Gericht in Streit stehenden steuerpflichtigen Umsätze verhandelt habe, tätig geworden sei, da es Situationen gebe, in denen ein einzelner Gesellschafter einer solchen „Gesellschaft“ alle Gesellschafter verpflichten könne.

24 Dies sei u.a. der Fall, wenn sich ein solcher Gesellschafter an die in § 2737 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Vorgehensweise halte, er also in einer gemeinsamen Angelegenheit als Auftraggeber aller Gesellschafter und auf der Grundlage ihrer Vollmacht handele, was bedeute, dass er im Namen und auf Rechnung aller Gesellschafter tätig werde und sein Handeln deren gesamtschuldnerische Haftung nach § 2736 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründe.

25 Was im vorliegenden Fall die Art und Weise betreffe, wie die in der „Gesellschaft“ zusammengeschlossenen juristischen Personen, die mittels der betreffenden Zweigniederlassungen tätig geworden seien, über diese mit den Endverbrauchern verhandelt hätten, so seien die Zweigniederlassungen im eigenen Namen aufgetreten, und die Dienstleistungsverträge seien mit ihnen und nicht mit Česká síť abgeschlossen worden. Der Umstand, dass die Vertragsunterlagen bestimmte Kontaktdaten von Česká síť enthalten hätten, sei für die Bestimmung des Steuerpflichtigen für die in Rede stehenden steuerpflichtigen Umsätze unerheblich.

26 Aus der Verwaltungsakte gehe im Übrigen auch nicht hervor, dass die betreffenden Zweigniederlassungen in den Verträgen mit Endverbrauchern oder sonst im Umgang mit ihnen in einer Weise auf Česká síť Bezug genommen hätten, die ihrer Bezeichnung als Gesellschafter gleichkäme.

27 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist es mit der Richtlinie 2006/112, insbesondere mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 193, vereinbar, dass auf der Grundlage der besonderen nationalen Mehrwertsteuerregelung für „Gesellschaften“ (Zusammenschlüsse von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ein sogenannter „benannter Gesellschafter“ für die Zahlung der Steuer für die gesamte Gesellschaft haftet, obwohl ein anderer Gesellschafter mit dem Endverbraucher über die Erbringung von Dienstleistungen verhandelt hat?

Hängt die Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/112 davon ab, ob dieser andere Gesellschafter von den Regeln für Verhandlungen in Angelegenheiten der Gesellschaft abgewichen ist und mit dem Endverbraucher im eigenen Namen verhandelt hat?

Zur Vorlagefrage

28 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass einer der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, als „benannter Gesellschafter“ die Mehrwertsteuer auf die von den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schuldet, auch wenn diese anderen Gesellschafter mit ihren Endkunden über die Erbringung dieser Dienstleistungen verhandelt haben, und ob es insoweit von Bedeutung ist, dass die anderen Gesellschafter dabei von den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten abgewichen sind, indem sie mit ihren Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben.

29 Nach ständiger Rechtsprechung verleihen die in Art. 9 der Richtlinie 2006/112 verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriff „wer“, dem Begriff „Steuerpflichtiger“ eine weite Definition mit dem Schwerpunkt auf der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Sinne, dass alle natürlichen oder juristischen Personen, sowohl öffentliche als auch private, sowie Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die objektiv die Kriterien dieser Bestimmung erfüllen, als Mehrwertsteuerpflichtige gelten (Urteil vom , DGRFP Cluj, C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Um zu bestimmen, wer in Bezug auf bestimmte steuerpflichtige Umsätze als „Steuerpflichtiger“ anzusehen ist, ist zu ermitteln, wer die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat. Das Kriterium der Selbständigkeit betrifft nämlich die Frage der Zuordnung des betreffenden Umsatzes zu einer konkreten Person oder Einrichtung, wobei darüber hinaus gewährleistet wird, dass der Erwerber sein eventuell bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug rechtssicher ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DGRFP Cluj, C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Zu diesem Zweck ist nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob der Betroffene eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteil vom , DGRFP Cluj, C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich weiterhin entnehmen, dass sich in Fällen, in denen eine Person im Verhältnis zu Dritten allein handelt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird und das mit den betreffenden steuerpflichtigen Umsätzen einhergehende Risiko alleine trägt, der Umstand, dass sie einen Vertrag abgeschlossen hat, in dem sie im Verhältnis zu Dritten als im Namen sämtlicher Vertragspartner oder der durch diesen Vertrag begründeten Einrichtung auftritt, nicht auf ihre Eigenschaft als Steuerpflichtige auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C‑312/19, EU:C:2020:711, Rn. 43 bis 47).

33 Zudem reicht das Bestehen einer – auch engen – Zusammenarbeit zwischen mehreren Unternehmen nicht aus, um ihre Selbständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in Frage zu stellen. Die Wahl einer Art der Zusammenarbeit geht nämlich auf eine Entscheidung über die Organisation dieser Unternehmen zurück und lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass sie ihre Tätigkeiten nicht selbständig ausübten oder nicht das mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Nigl u.a., C‑340/15, EU:C:2016:764, Rn. 31 und 32).

34 Im vorliegenden Fall ist es zwar Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung festzustellen, ob bei den in Rede stehenden Einrichtungen, d.h. den betreffenden Zweigniederlassungen, davon auszugehen ist, dass sie die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit „selbständig“ ausüben. Gleichwohl ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen konkreten Rechtsstreits ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DGRFP Cluj, C‑519/21, EU:C:2023:106, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Insoweit geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass Česká síť und die betreffenden Zweigniederlassungen seiner Ansicht nach zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens nach den einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als Gesellschafter einer einzigen „Gesellschaft“, d.h. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, anzusehen waren, und für diese Beurteilung das Bestehen eines schriftlichen Vertrags nicht erforderlich war.

36 Gemäß den zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuergesetzes, die eine Sonderregelung für solche Gesellschafter vorsähen, sei Česká síť als „benannter Gesellschafter“ einer „Gesellschaft“ „Steuerpflichtige“ für die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gewesen, und zwar nicht nur bezogen auf ihre eigenen steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern auch bezogen auf die von den anderen Gesellschaftern der „Gesellschaft“ erbrachten Dienstleistungen, und sei daher nach Art. 193 der Richtlinie für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig gewesen, die für alle diese Dienstleistungen geschuldet worden sei.

37 Das vorlegende Gericht führt außerdem aus, dass diese Sonderregelung, so wie sie vom Mehrwertsteuergesetz zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vorgesehen gewesen sei, nicht der Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112 gedient habe, und dass die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen diese Umsetzung vorgenommen worden sei, von der Steuerverwaltung auch nicht geltend gemacht worden sei. Dieses Gericht führt aber eine Reihe von Tatsachen an, aus denen sich zu ergeben scheint, dass Česká síť und die betroffenen Zweigniederlassungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden waren.

38 Gleichwohl ist festzustellen, dass sich, wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 34 bis 38 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wohl nicht ausschließen lässt, dass angesichts dieser engen Beziehungen es die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2006/112 im vorliegenden Fall ermöglichen könnte, Česká síť und die betreffenden Zweigniederlassungen als einen einzigen Steuerpflichtigen zu behandeln, und zwar ungeachtet dessen, dass sie rechtlich unabhängig sind, und wenn nachgewiesen würde, dass die Aufteilung der Umsätze zwischen diesen vier Gesellschaften, die offensichtlich alle direkt oder indirekt vom einzigen Gesellschafter von Česká síť kontrolliert werden, auf einer rein künstlichen Gestaltung beruht, die einen Missbrauch darstellt. Eine solche Feststellung hätte zur Folge, dass die nach Art. 287 Nr. 7 der Richtlinie 2006/112 für die Tschechische Republik mögliche Steuerbefreiung nicht anwendbar wäre, da der Gesamtumsatz dieser Gesellschaften den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schwellenwert überschreiten würde.

39 Kann dies nicht festgestellt werden, so ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der in den Rn. 29 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob Česká síť oder die betreffenden Zweigniederlassungen in Bezug auf die von den Zweigniederlassungen erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen die Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 besitzen. Den Zweigniederlassungen käme diese Eigenschaft zu, wenn sich zeigen sollte, dass sie diese Dienstleistungen unabhängig von Česká síť erbracht hätten. Dies ist der Fall, wenn nachgewiesen wird, dass die Zweigniederlassungen die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt haben und wenn sie das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko tragen.

40 Hierzu ist anhand der Ausführungen des vorlegenden Gerichts und unter dem Vorbehalt einer Prüfung der gesamten maßgeblichen Tatsachen des Ausgangsrechtsstreits durch dieses Gericht festzustellen, dass die betreffenden Zweigniederlassungen offenbar – trotz der Einbindung von Česká síť in die Organisation der Erbringung der Dienstleistungen durch die Zweigniederlassungen an Endverbraucher – als die für diese Dienstleistungen Steuerpflichtigen anzusehen sind.

41 Die Zweigniederlassungen erbrachten nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, steuerpflichtige Dienstleistungen zugunsten ihrer eigenen Endkunden, und zwar hauptsächlich die Bereitstellung von Internetanschlüssen. Jede der Zweigniederlassungen nahm diese Leistungen im eigenen Namen vor und verbuchte die daraus erzielten Einnahmen im betreffenden Steuerjahr.

42 In Anbetracht der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist insoweit von besonderer Bedeutung, dass die betreffenden Zweigniederlassungen gegenüber Dritten im Wesentlichen eigenständig als Vertragspartner auftraten, ohne die „Gesellschaft“ oder einen ihrer Gesellschafter, insbesondere Česká síť, zu erwähnen, auch wenn die Vertragsunterlagen einige Angaben enthielten, die a priori eine mittelbare Identifizierung von Česká síť ermöglicht hätten.

43 Die Relevanz dieses Umstands liegt insbesondere darin, dass bei einer Anwendung von Kriterien, die die Bestimmung des Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke im Zusammenhang mit der Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen durch verschiedene Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, sichergestellt sein muss, dass eine solche Bestimmung relativ leicht vorherzusehen ist, und letztlich für die betreffenden dritten Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit gewährleistet wird, vor allem damit diese ihr etwaiges Recht auf Vorsteuerabzug rechtssicher ausüben können, wie es der Grundsatz verlangt, der in der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurde.

44 Dass die betreffenden Zweigniederlassungen bei der Bewirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden steuerpflichtigen Umsätze dadurch von den nationalen Rechtsvorschriften zur Vertretung der „Gesellschaft“ gegenüber Dritten abgewichen sind, dass sie mit dem Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben, hat auf die Beantwortung der Vorlagefrage keinen Einfluss.

45 Der Umstand, dass diese Zweigniederlassungen in den Beziehungen mit Dritten nicht gemäß den vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Regelungen zur Vertretung einer „Gesellschaft“ aufgetreten sind, ist nämlich für die Beantwortung der Frage, ob Česká síť oder die Zweigniederlassungen die Mehrwertsteuer für die von den Zweigniederlassungen erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schulden, nicht maßgeblich, sondern führt lediglich dazu, dass die „Gesellschaft“ keinesfalls selbst als Erbringerin dieser Dienstleistungen angesehen werden kann und daher hinsichtlich dieser Dienstleistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Valstybinė mokesčių inspekcija [Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit], C‑312/19, EU:C:2020:711, Rn. 45).

46 Soweit im vorliegenden Fall keine der in Art. 193 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Ausnahmen greift, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ergäbe sich schließlich aus dieser Bestimmung, dass der für die von den betreffenden Zweigniederlassungen erbrachten Dienstleistungen Mehrwertsteuerpflichtige auch Schuldner dieser Steuer ist.

47 Sollte das vorlegende Gericht nach Abschluss der verschiedenen Prüfungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die betreffenden Zweigniederlassungen gemäß Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112 die Mehrwertsteuer für die von ihnen erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schulden, ist daraus zu schließen, dass die zuletzt genannte Bestimmung einer Belastung von Česká síť mit der Mehrwertsteuer in Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Begründung, dass sie der „benannte Gesellschafter“ einer „Gesellschaft“ sei, deren Gesellschafter diese Zweigniederlassungen seien, entgegenstünde.

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass einer der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, als „benannter Gesellschafter“ die Mehrwertsteuer auf die von den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schuldet, auch wenn diese anderen Gesellschafter mit ihren Endkunden über die Erbringung dieser Dienstleistungen verhandelt haben, und dass es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die anderen Gesellschafter dabei von den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten abgewichen sind, indem sie mit ihren Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben.

Kosten

49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 1 und Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass einer der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht über eine von den Rechtspersönlichkeiten ihrer Mitglieder getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, als „benannter Gesellschafter“ die Mehrwertsteuer auf die von den anderen Gesellschaftern dieser Gesellschaft erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen schuldet, auch wenn diese anderen Gesellschafter mit ihren Endkunden über die Erbringung dieser Dienstleistungen verhandelt haben, und dass es insoweit ohne Bedeutung ist, dass die anderen Gesellschafter dabei von den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten abgewichen sind, indem sie mit ihren Endkunden im eigenen Namen verhandelt haben.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:963

Fundstelle(n):
ZAAAK-09399