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STFAN Nr. 2 vom

Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Von Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer

Seit dem sieht § 122a AO n. F. vor, dass es zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden keiner Einwilligung des Steuerpflichtigen mehr bedarf. Der Gesetzgeber hat nun mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ still und leise – zumindest teilweise – den Starttermin für die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten verschoben.

Absicht des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber will mit dem Wechsel von der Einwilligungs- zur Widerspruchslösung die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens auch bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten mit Wirkung ab dem voranbringen und den Bürokratieaufwand durch die postalische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten nachhaltig verringern.

Personenkreis und Benachrichtigung über Abrufbereitstellung

Nach § 122a Abs. 1 Satz 1 AO n. F. „können“ Verwaltungsakte dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach Maßgabe des § 87a Abs. 8 AO zum Datenabruf bereitgestellt werden.

Zur Wahrung des Steuergeheimnisses muss das Finanzamt sicherstellen, dass der Verwaltung...