1. Macht der Steuerpflichtige mit Einspruch und Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid lediglich geltend, der Buchwert einer Beteiligung sei höher als vom Finanzamt angenommen, weil bestimmte Aufwendungen keine Privatentnahmen, sondern zusätzliche Anschaffungskosten gewesen seien, so sind Einspruch und Klage mangels Beschwer unzulässig.
2. Ein solches Begehren, das lediglich eine steuerneutrale Aktivierungsfrage betrifft und deshalb keine Beschwer begründet, kann im Revisionsverfahren nicht mehr dahin erweitert werden, daß nunmehr eine niedrigere Steuerfestsetzung beantragt wird, um damit nachträglich, aber verspätet eine Beschwer zu schaffen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 522 BFHE S. 331 Nr. 112, VAAAB-00003
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