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Aussetzung des Gewinnfeststellungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Höhe des Sanierungsertrags
Das Verfahren betreffend die Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids ist nach § 74 FGO auszusetzen, bis über den Antrag auf Feststellung der Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG) entschieden ist (Bezug: § 74, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG; § 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Höhe des steuerfreien Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG gem. § 3a Abs. 4 EStG ist ein – von der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu unterscheidender – eigenständiger Verwaltungsakt. Der Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG ist, soweit darin die Höhe des im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallenen Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG festgestellt ist, Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) für den Gewinnfeststellungsbescheid...BStBl 2025 II S. 294