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Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG
Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das FG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 10 Satz 1 bis 3 EStG; § 68 Satz 1, § 127 FGO).
(1) Darüber, ob und in welchem Umfang die Thesaurierungsbegünstigung für den nicht entnommenen Gewinn gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG auf entsprechenden Antrag des Stpfl. gewährt wird, entscheidet das FA im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung. Das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige FA hat mithin grds. auch die für die ...BStBl 2019 II S. 754