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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
(1) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an , NWB UAAAJ-74957, BStBl 2025 II S. 356). (2) Besteht die Leistung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in der Abtretung eines GmbH-Anteils, stimmt der Ausführungszeitpunkt i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG grds. mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird, überein. Ob die Leistung zu einer Werterhöhung der Anteile der Gesellschafter geführt hat, ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. (3) Ist ein Abtretungsvertrag aufgrund des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, entsteht die Schenkungsteuer erst mit der nach § 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmigung. Die zivilrechtliche Rü...