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BBK Nr. 3 vom Seite 136

Dauerfristverlängerung und Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Aktuelle Praxishinweise 2026 – insbesondere für Gastronomiebetriebe

Karl-Hermann Eckert

Unternehmer können auf Antrag die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern. Wird diese Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen genutzt, ist eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer des Kalenderjahres zu leisten. Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember. Der Beitrag stellt die Grundsätze des Verfahrens dar und gibt Praxishinweise zur Reduzierung der Sondervorauszahlung bei einem Steuersatzwechsel. Abschließend werden die buchhalterischen Auswirkungen der Sondervorauszahlung sowie des Erstattungsverfahrens zusammengefasst.

Kernaussagen
  • Wendet der Unternehmer das Verfahren der Dauerfristverlängerung an, kann er die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

  • Als „Monatszahler“ bedingt das Verfahren, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung leisten muss.

  • Die Sondervorauszahlung kann auf Antrag korrigiert werden, wenn sich die voraussichtliche Umsatzsteuer durch eine Steuersatzänderung mindert.

I. Grundsätze zur Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

1. Dauerfristverlängerung

Grundsätzlich [i]Frist 10 Tage – Verlängerung um 1 Monat möglichmuss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums der Finanzbehörde übermitteln und die fällige Umsatzsteuer nachS. 137 § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG innerhalb dieser Frist entrichten. Auf Antrag des Unternehmers kann die Frist zur Abgabe und Zahlung nach § 46 Satz 1 UStDV um einen Monat verlängert werden. Dies gilt auch in Neugründungsfällen.

Der Unternehmer hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf diese Fristverlängerung, es sei denn, der Steueranspruch des Fiskus erscheint gefährdet. Dies wäre der Fall, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Zahlung der Umsatzsteuer nicht leistet.

Die [i]Fristverlängerung in SonderfällenFristverlängerung kann auch in bestimmten Sonderfällen gewährt werden. Hierunter fallen Unternehmer und juristische Personen,

  • die ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG zu versteuern haben,

  • die ausschließlich eine Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schulden oder

  • die als letzter Abnehmer beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft eine Steuer nach § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben.

Fiskalvertreter haben vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben (§ 22b Abs. 2 Satz 1 UStG). Dementsprechend können auch Fiskalvertreter einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellen.

Eine [i]Fristverlängerung gilt nicht für ZMgewährte Dauerfristverlängerung berechtigt den Unternehmer jedoch nicht, die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ebenfalls einen Monat später abzugeben. Hier gelten ausschließlich die Regelungen in § 18a Abs. 1 UStG, d. h. die Abgabe bis zum 25. des Folgemonats.

Der [i]Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz Antrag auf Dauerfristverlängerung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. mit § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Eine Abgabe per Papier ist nur in besonderen Härtefällen möglich.

S. 138 [i]Rechtzeitige Antragstellung beachtenWichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a UStG abzugeben ist. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht nicht jährlich wiederholt zu werden.

Beispiel 1:

Unternehmer U möchte ab 2026 die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist bis zum abzugeben.

Das [i]Stillschweigende AntragsannahmeFinanzamt teilt dem Unternehmer nicht gesondert mit, dass der Antrag auf Dauerfristverlängerung genehmigt wurde: Dies erfolgt stillschweigend. Nur wenn das Finanzamt den Antrag ablehnen möchte, wird der Unternehmer durch schriftlichen Bescheid entsprechend informiert. Dieses Verfahren gilt so lange fort, bis der Unternehmer keine Dauerfristverlängerung mehr beanspruchen möchte.

Praxishinweis:

Es sollte geprüft werden, ob sich eine Dauerfristverlängerung wirtschaftlich lohnt. Nicht sinnvoll ist eine Dauerfristverlängerung z. B. dann, wenn der Unternehmer aufgrund seiner individuellen Situation, seines Geschäftsmodells oder seiner Branche keine Umsatzsteuerzahllasten hat, sondern regelmäßig Vorsteuerüberschüsse. Dies gilt z. B. für exportorientierte Unternehmen oder für Unternehmer, bei denen die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger schuldet. Entsprechend kann der Unternehmer auch einen Antrag auf Rücknahme einer gewährten Dauerfristverlängerung stellen.

2. Sondervorauszahlung

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 8
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