Ermäßigter Steuersatz für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei Abgeltungszahlung des Arbeitsgebers für in mehreren
Jahren krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub eines Arbeitsnehmers
Leitsatz
Werden Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet, ist
die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG zu gewähren. Dabei steht der Umstand, dass sich die zugeflossene
Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme
einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (, BStBl 2022 II S. 442).
Das gilt entsprechend, wenn ein schwer erkrankter und letztlich verstorbener Arbeitnehmer infolge der Erkrankung seinen Jahresurlaub
mehrere Jahre nicht antreten konnte. Die Abgeltungszahlung des Arbeitgebers für den nicht genommenem Urlaub, die den Urlaubsanspruch
mehrerer Jahre umfasst, unterliegt daher der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (gegen , DStRE 2019 S. 1071).