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Zentrale Zollabwicklung
Der neue § 21b UStG
Durch Art. 4 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 2025 (Steueränderungsgesetz 2025 v. , BGBl I 2025 Nr. 363) wurde mit Wirkung v. (Art. 12 Abs. 2 des SteuerÄndG 2025) der neue § 21b in das UStG aufgenommen, der Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, sog. Unionszollkodex, UZK ) enthält und somit auf Art. 179 UZK abhebt. Der UZK legt die allgemeinen Vorschriften und Verfahren fest, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der EU verbrachten Waren Anwendung finden, und der an moderne Handelsmodelle und Kommunikationsinstrumente angepasst ist. Der UZK wird durch dazugehörige Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die von der EU-Kommission gemäß des UZK erlassen wurden, ergänzt. Hierbei handelt es sich um die sog. UZK-DA (auch UZK-DelVO, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission v. zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. EU 2015 Nr. ...