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Schenkungsteuerfreie Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Zuwendung des bebauten Grundstücks, das die Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken nutzen, von der Schenkungsteuer befreit. Zu den Voraussetzungen gehört u. a., dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten „Eigentum oder Miteigentum“ am Familienheim verschafft. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war, ob die Befreiungsvorschrift auch dann greift, wenn der andere Ehegatte lediglich Gesamthandseigentum am Familienheim erwirbt (vgl. ).
Sachverhalt
Der Kläger errichtete zusammen mit seiner Ehefrau im August 2020 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an denen beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt waren. Die Ehegatten vereinbarten sodann als Gesellschafter, ein Grundstück, das im Alleineigentum der Ehefrau stand, aber von beiden Ehegatten zu Wohnzwecken genutzt wurde, in die GbR einzubringen. Diesen Vorgang bezeichneten sie ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung an den Kläger. Als neue Alleineigentümerin des Familienheims wurde die GbR unter Nennung des Klägers und seiner Ehefrau als deren Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen.
In der Schenku...