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BFH Urteil v. - I R 198/72 BStBl 1974 II S. 486

Gesetze: EStG § 24EStG § 34GewStG § 7

Leitsatz

1. Wird ein seit vielen Jahren bestehendes Handelsvertreterverhältnis unter dem Eindruck einer mit Sicherheit zu erwartenden Kündigung gelöst und wird dabei eine dem Handelsvertreter zugesagte Alters- und Invaliditätsversorgung in einer Summe abgegolten, die unter Berücksichtigung der für die Altersversorgung zurückgestellten Beträge errechnet wurde, so kann darin eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 EStG zu erblicken sein.

2. Die Entschädigung (Leitsatz 1) gehört beim fortbestehenden Gewerbebetrieb des Handelsvertreters zum Gewerbeertrag.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 486
BFHE S. 157 Nr. 112,
OAAAA-99980

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BFH, Urteil v. 20.03.1974 - I R 198/72

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