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Abzugsverbot durch § 8b KStG bei Gesellschafterdarlehen
Darlehensgewährung von Mutter- an Tochter-/Enkelgesellschaft (Down-Stream), bei mehrstöckiger Beteiligung und unter Schwestergesellschaften (Side-Stream)
[i]Geißer in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 8b, NWB BAAAJ-49178 Bei der Ermittlung des Einkommens steuerpflichtiger Körperschaften bleiben u. a. Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG), um eine Besteuerung auf mehreren Beteiligungsebenen zu vermeiden. Sowohl im Fall von Gewinnausschüttungen als auch bei Veräußerungsgewinnen gelten 5 % der Ausgaben (pauschal) als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KStG). Im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne wird diese (95 %ige) Steuerfreistellung flankiert durch ein generelles Abzugsverbot für mit der jeweiligen Beteiligung zusammenhängende Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Dazu zählen auch solche aus einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel (un)mittelbar am Grund- oder Stammkapital Beteiligten gewährt wird (§ 8b Abs. 3 Satz 4 KStG). Diese Darlehenskonstellationen sorgen in Abhängigkeit vom Beteiligungsverhältnis zwischen Darlehensgeberin und -nehmerin vielfach für Streit zwischen Steuerpflichtigen, Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Daher untersucht der nachfolgende Beitrag vom Grundfall des Down-Stream-Darlehens von Mutter- an Tochter- bzw. an Enkelgesellschaft abweichende...