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Dauerfristverlängerung und Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Aktuelle Praxishinweise 2026 – insbesondere für Gastronomiebetriebe
Unternehmer können auf Antrag die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern. Wird diese Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen genutzt, ist eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer des Kalenderjahres zu leisten. Diese beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Anrechnung der Sondervorauszahlung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember. Der Beitrag stellt die Grundsätze des Verfahrens dar und gibt Praxishinweise zur Reduzierung der Sondervorauszahlung bei einem Steuersatzwechsel. Abschließend werden die buchhalterischen Auswirkungen der Sondervorauszahlung sowie des Erstattungsverfahrens zusammengefasst.
Wendet der Unternehmer das Verfahren der Dauerfristverlängerung an, kann er die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Als „Monatszahler“ bedingt das Verfahren, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung leisten muss.
Die Sondervorauszahlung kann auf Antrag korrigiert werden, wenn sich die voraussichtliche Umsatzsteuer durch eine Steuersatzän...