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KaffeeStG | Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht (BFH)
Im Fall der Durchfuhr von
Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird
Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KaffeeStG in der bis
geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in § 17 Abs. 1 KaffeeStG genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht gemäß § 17 Abs. 2 KaffeeStG die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG durch das Steuergebiet befördert wird (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KaffeeStG). Demnach hat, w...