Wird als Kaufpreis für die Veräußerung einer freiberuflichen Praxis eine Leibrente mit einer Höchstlaufzeit von 10 Jahren vereinbart, so kann der Veräußerer statt einer sofortigen Versteuerung des Kapitalwerts der Rente als Veräußerungsgewinn (§ 18 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2
EStG) eine Versteuerung der laufenden Zahlungen nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 24 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 EStG) wählen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 477 BFHE S. 477 Nr. 111, JAAAA-99973